Zum Inhalt

BGH: Käufer muss bei einem Rücktritt vom Autokauf Wertersatz für die Nutzung leisten

Der BGH geht davon aus, dass bei der Rückabwicklung des Kaufes Nutzungsentgelt für die Benützung der Ware verlangt werden kann.

Die Klägerin erwarb vom beklagten KFZ-Händler im Mai 2005 einen gebrauchten PKW BMW 316 i mit einem Kilometerstand von 174.500 km zum Kaufpreis von € 4.100,--. In weiterer Folge stellte sich heraus, dass es sich um einen Unfallwagen handelte, der mit nicht zugelassenen Teilen ausgestattet war. Die Klägerin erklärte  wegen Mängeln den Vertragsrücktritt. Strittig war, ob sich die Klägerin bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages den Wert der Nutzung des Fahrzeugs anrechnen lassen muss. Bis zum Vertragsrücktritt fuhr die Klägerin 36.000 km mit dem Fahrzeug. Der beklagte Händler stellte für diese Nutzung € 3000,-- an "Gebrauchsvorteilen" in Rechnung.

Der deutsche Bundesgerichtshof gab dem Händler Recht. Er hielt fest, dass auch bei einem Verbrauchsgüterkauf dem Verkäufer im Falle der Rückabwicklung des Vertrages ein Anspruch auf Ersatz der Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs während der Besitzzeit des Käufers zusteht. Das europäische Recht stünde einem solchen Anspruch nicht entgegen. Hingegen sei im Lichte einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes die Verpflichtung zum Nutzungswertersatz beim Warenumtausch (im Anlassfall ging es um einen defekten Backofen) unzulässig.

BGH 16.9.2009, VII ZR 243/08

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Einigung mit WSK Bank: Refundierung von Kreditbearbeitungsgebühren

Einigung mit WSK Bank: Refundierung von Kreditbearbeitungsgebühren

Nach Entscheidung des Obersten Gerichtshof zur Unzulässigkeit der Kreditbearbeitungsgebühr und weiteren Entgelten der WSK Bank konnte sich der VKI mit der WSK Bank auf eine außergerichtliche Lösung für betroffene Kreditnehmer:innen einigen. Eine kostenlose Anmeldung zur Aktion ist bis 03.03.2026 möglich!

Unzulässige Klauseln in den AGBs von BravoNext S.A.

Unzulässige Klauseln in den AGBs von BravoNext S.A.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die BravoNext S.A. (Bravofly) wegen verschiedener Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.

HG Wien: Erfolg gegen Coaching-Plattform CopeCart

HG Wien: Erfolg gegen Coaching-Plattform CopeCart

Im Auftrag der AK OÖ klagte der VKI erfolgreich die Online-Plattform CopeCart GmbH, weil Verbraucher:innen nicht ordnungsgemäß über ihr Rücktrittsrecht informiert wurden und diesen der Rücktritt zu Unrecht verweigert wurde.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang