Die Klägerin erwarb vom beklagten KFZ-Händler im Mai 2005 einen gebrauchten PKW BMW 316 i mit einem Kilometerstand von 174.500 km zum Kaufpreis von € 4.100,--. In weiterer Folge stellte sich heraus, dass es sich um einen Unfallwagen handelte, der mit nicht zugelassenen Teilen ausgestattet war. Die Klägerin erklärte wegen Mängeln den Vertragsrücktritt. Strittig war, ob sich die Klägerin bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages den Wert der Nutzung des Fahrzeugs anrechnen lassen muss. Bis zum Vertragsrücktritt fuhr die Klägerin 36.000 km mit dem Fahrzeug. Der beklagte Händler stellte für diese Nutzung € 3000,-- an "Gebrauchsvorteilen" in Rechnung.
Der deutsche Bundesgerichtshof gab dem Händler Recht. Er hielt fest, dass auch bei einem Verbrauchsgüterkauf dem Verkäufer im Falle der Rückabwicklung des Vertrages ein Anspruch auf Ersatz der Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs während der Besitzzeit des Käufers zusteht. Das europäische Recht stünde einem solchen Anspruch nicht entgegen. Hingegen sei im Lichte einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes die Verpflichtung zum Nutzungswertersatz beim Warenumtausch (im Anlassfall ging es um einen defekten Backofen) unzulässig.
BGH 16.9.2009, VII ZR 243/08