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BGH: Reiserücktritt wegen Änderung des Besichtigungsprogramms

Wenn das Besichtigungsprogramm einer Rundreise nicht nur geringfügig geändert werden soll, kann kostenlos vom Vertrag zurückgetreten und der Reisepreis zurückverlangt werden.

Die Kläger haben eine China-Rundreise gebucht, der Gesamtreisepreis belief sich auf knapp EUR 3.300,-. Das Reiseprogramm sah unter anderem die Besichtigung der Verbotenen Stadt und des Platzes des Himmlischen Friedens in Peking vor. Eine Woche vor der Abreise wurde den Konsumenten mitgeteilt, dass diese beiden Programmpunkte wegen einer Militärparade ausfallen würden, als Ersatz wurde die Besichtigung des Yonghe-Tempels angeboten. Die Konsumenten erklärten daraufhin, die Reise nicht antreten zu wollen und verlangten die Erstattung des Reisepreises und ihrer Auslagen (insbesondere für die Reisevorbereitung).

Das Erstgericht gab der Klage zur Gänze statt, das Berufungsgericht verurteilte den Reiseveranstalter nur zur Erstattung des Reisepreises. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung des LG Düsseldorf:

Bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann von einer Pauschalreise kostenlos zurückgetreten werden. Generell sind Leistungsänderungen nur dann zulässig, wenn sie geringfügig sind, oder eine Änderungsmöglichkeit vereinbart wurde. Damit ein solcher Vorbehalt zulässig und damit auch wirksam sein kann, müssen ihm Grenzen gesetzt werden: Erlaubt sind nur Änderungen, die Reisenden auch zumutbar sind; sie dürfen den Charakter der Rundreise nicht verändern. Außderdem dürfen die der Änderung zugrundeliegenden Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sein, und sie dürfen für den Reiseveranstalter nicht schon vorhersehbar gewesen sein.
Der Reiseveranstalter sah in seinen AGB jedoch einen Leistungsänderungsvorbehalt vor, der auf diese Voraussetzungen nicht abstellte.
Da unzulässige Vertragsbestimmungen als nicht beigegeben gelten, fehlte es schon an einer gültigen vertraglichen Grundlage für die vorgesehene Änderung.
Die Reisenden hatten ein mehr als geringfügiges Interesse daran, dass die Reise wie vereinbart stattfindet. Die gestrichenen Besichtigungen betrafen eine wesentliche Reiseleistung, nämlich die bekanntesten Sehenswürdigkeiten Pekings und Chinas. Die Änderung stellte daher einen erheblichen Mangel dar, der durch den Besuch eines (wenn auch bekannten) Tempels nicht saniert werden konnte.

Die Konsumenten haben daher Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises.

BGH 16.1.2018, X ZR 44/17

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