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BGH: Reiseveranstalter haftet für Unfalltod eines Kindes

Die beklagte Reiseveranstalterin wurde zur Zahlung von Schmerzengeld, materiellem Schadenersatz und zum Schadenersatz für künftige materielle Schäden aufgrund der schuldhaften Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten verurteilt.

Während einer von der Beklagten veranstalteten Pauschalreise im Sommer 2001 ertrank der seinerzeit 11-jährige Sohn der Klägerin. Dieser benützte die seit der Saison 2001 auf dem Hotelgelände befindliche Wasserrutsche, für deren Benutzung ein gesondertes Entgelt zu entrichten ist. Das Kind war mit dem rechten Arm in ein nicht mit einem Abdeckgitter geschütztes Ansaugrohr geraten und dort bis zur Schulter angesaugt und festgehalten worden.

Der BGH sprach aus, dass die beklagte Reiseveranstalterin schuldhaft, nämlich fahrlässig, die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Wasserrutschanlage des Hotels nach Inbetriebnahme auf etwaige Sicherheitsmängel zu überprüfen.

Zum Spruch führte der BGH aus, dass ein Reiseveranstalter nicht nur die sorgfältige Auswahl und Kontrolle des eigenen Personals und der eigenen Transportmittel, sondern auch die sorgfälltige Kontrolle der Leistungsträger, wie im vorliegenden Fall des Hotels, schulde. Daher habe der Reiseveranstalter alle sicherheitsrelevanten Teile der Anlage vor Vertragsschluss und in regelmäßigen Abständen während der Vertragsdauer durch einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten überprüfen zu lassen - und zwar für solche Risken, die sich bei genauem Hinsehen jedermann offenbaren. Jedenfalls habe der Reiseveranstalter organisationsmäßig sicherzustellen ob die jeweiligen örtlichen Sicherheitsbestimmungen eingehalten wurden oder eine Abnahme erfolgte. Eigene Ermittlungen auf etwaige verborgene Mängel brauchen indes nicht vorgenommen zu werden.

Diese Grundsätze hätten auch dann zu gelten, wenn es um Einrichtungen des Leistungsträgers gehe, die zwar nur gegen gesonderte Vergütung zu benützen, aber für die jeweilige Urlaubsart durchaus typisch und so integriert seien, dass sie aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisenden einen Teil des Leistungsangebotes darstellten. In diesem Fall könne selbst dann nichts anderes gelten, wenn die Freizeiteinrichtung nicht gesondert im Katalog erwähnt würde.

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