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BGH: Unfall auf Trampolin - Verkehrssicherungspflicht verletzt

Der BGH bejahte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Trampolinanlage, weil dieser nicht darauf hingewiesen hatte, dass es bei Saltosprüngen zu lebensgefährlichen Verletzungen kommen kann.

Der Klage auf Schadenersatz lag ein Unfall auf einer Trampolinanlage zugrunde, bei sich der Benutzer aufgrund eines missglückten Saltosprungs das Genick brach und seither querschnittgelähmt ist.

Allgemeine "Wichtige Hinweise" zur richtigen Ausführung eines Saltosprunges reichen nach dem BGH nicht aus, weil der Benutzer dadurch nicht damit rechnet, dass bei der bestimmungsgemäßen Benutzung  eines solches Spiel- bzw Sportgerätes, das für Kinder ab vier Jahren freigegeben ist und ohne besondere Aufsicht benutzt werden kann, ein erhebliches Verletzungsrisiko besteht.

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