Bereits am 25.05.2020 (VI ZR 252/19) entschied der BGH (deutscher Bundesgerichtshof), dass die Volkswagen AG im Rahmen des Dieselskandals aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung hafte. Betroffenen stehe daher die Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges, unter Anrechnung der Nutzungsvorteile, zu.
In seiner am 12.08.2021 veröffentlichten Presseaussendung stellt der BGH klar, dass die Klägerin, die im Juli 2015 einen gebrauchten VW Passat mit dem Dieselmotor EA189 erworben hatte, stattdessen auch den Minderwert verlangen kann und das Fahrzeug behalten darf.
Beim Minderwert (sogenannter kleiner Schadenersatz) handelt sich um die Wertdifferenz, um die das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu teuer erworben wurde. Hierfür sind die objektiven Werte der Leistung (Fahrzeug) und Gegenleistung (Kaufpreis) gegenüberzustellen. Auch etwaige Vor- und Nachteile des Software-Updates (das im Fahrzeug der Klägerin aufgespielt wurde) sollen in der Bewertung Berücksichtigung finden. Zur Feststellung der Höhe des Schadenersatzes verwies der BGH zurück an das Erstgericht.
Das Grundsatzurteil des BGH gegen VW ist erfreulich. Die Sammelklagen des VKI gegen VW sind ebenfalls auf Schadenersatz (Minderwert zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses), ohne Rückgabe der Fahrzeuge, gerichtet. Es ist davon auszugehen, dass sich die Gerichte in Österreich an dieser Leitentscheidung des Deutschen Höchstgerichts orientieren werden.
Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20 (noch nicht veröffentlicht)