Zum Inhalt

BGH zu Dieselskandal - VW muss Minderwert ersetzen

Der BGH verurteilt VW zur Zahlung von Schadenersatz. Betroffene Käufer können ihr Fahrzeug behalten und von VW den Betrag ersetzt verlangen, um den sie das Fahrzeug zu teuer erworben haben.

Bereits am 25.05.2020 (VI ZR 252/19) entschied der BGH (deutscher Bundesgerichtshof), dass die Volkswagen AG im Rahmen des Dieselskandals aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung hafte. Betroffenen stehe daher die Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges, unter Anrechnung der Nutzungsvorteile, zu. 

In seiner am 12.08.2021 veröffentlichten Presseaussendung stellt der BGH klar, dass die Klägerin, die im Juli 2015 einen gebrauchten VW Passat mit dem Dieselmotor EA189 erworben hatte, stattdessen auch den Minderwert verlangen kann und das Fahrzeug behalten darf.

Beim Minderwert (sogenannter kleiner Schadenersatz) handelt sich um die Wertdifferenz, um die das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu teuer erworben wurde. Hierfür sind die objektiven Werte der Leistung (Fahrzeug) und Gegenleistung (Kaufpreis) gegenüberzustellen. Auch etwaige Vor- und Nachteile des Software-Updates (das im Fahrzeug der Klägerin aufgespielt wurde) sollen in der Bewertung Berücksichtigung finden. Zur Feststellung der Höhe des Schadenersatzes verwies der BGH zurück an das Erstgericht. 

Das Grundsatzurteil des BGH gegen VW ist erfreulich. Die Sammelklagen des VKI gegen VW sind ebenfalls auf Schadenersatz (Minderwert zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses), ohne Rückgabe der Fahrzeuge, gerichtet. Es ist davon auszugehen, dass sich die Gerichte in Österreich an dieser Leitentscheidung des Deutschen Höchstgerichts orientieren werden.

Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20 (noch nicht veröffentlicht)

 

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark gibt Unterlassungserklärung ab

Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark gibt Unterlassungserklärung ab

Das Lipizzanergestüt Piber betreibt auf dem Gelände des Lipizzanergestüts Piber einen Kletterpark.
Anlässlich einer Verbraucher:innenbeschwerde hat der VKI die AGB dieses Kletterparks geprüft und die Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark, im Auftrag des Sozialministeriums, wegen zwei unzulässigen Klauseln in diesen Teilnahmebedingungen für den Kletterpark abgemahnt. Betroffen sind eine Haftungsfreizeichnungsklausel und eine Klausel, welche die Verwendung von aufgenommenen Fotos und Videos während der Aktivitäten im Kletterpark ohne weitere Zustimmung und auch für Werbezwecke erlaubt hätte.

Die Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark hat am 25.06.2024 eine außergerichtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von Temu

Unterlassungserklärung von Temu

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des BMSGPK die Whaleco Technology Limited (Temu) wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen (konkret: Telefonnummer) auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von Temu entsprach nach Auffassung des VKI nicht den Vorgaben des FAGG. Temu hat am 24.06.2024 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

Der OGH hat mit Beschluss vom 25.01.2024 (4 Ob 5/24z) das Geschäftsmodell der gewerblichen „Besitzschützer“ hinter der Website www.zupfdi.at für rechtswidrig erkannt. Das HG Wien hat in VKI-Verbandsverfahren ua die Unzulässigkeit von Klauseln über die Abtretung der Besitzschutzansprüche und die Einräumung von Mitbesitz an den bewachten Liegenschaften bestätigt. Nach Rechtsauffassung des VKI ergeben sich aus diesen Entscheidungen Rückforderungsansprüche der betroffenen Verbraucher:innen, die Zahlungen an „Zupf di“ getätigt haben.

Unterlassungserklärung der Sanag Health Care GmbH

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sanag Health Care GmbH wegen acht Klauseln in ihrem Mietvertrag für ein Leihgerät abgemahnt. Die Sanag Health Care GmbH hat zu allen Klauseln eine Unterlassungserklärung abgegeben.

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) äußerte sich kürzlich zu offenen Auslegungsverfahren der Klausel-Richtlinie (RL 93/13/EWG) und der Verbraucherkredit-Richtlinie 2008 (RL 2008/48/EG). Das Urteil vom 21.03.2024 (C-714/22, Profi Credit Bulgaria) betrifft ein bulgarisches Vorlageverfahren; die Aussagen des Gerichtshof sind jedoch auch für österreichische Verbraucher:innen von Relevanz.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang