Zum Inhalt

BGH zu Dieselskandal - VW muss Minderwert ersetzen

Der BGH verurteilt VW zur Zahlung von Schadenersatz. Betroffene Käufer können ihr Fahrzeug behalten und von VW den Betrag ersetzt verlangen, um den sie das Fahrzeug zu teuer erworben haben.

Bereits am 25.05.2020 (VI ZR 252/19) entschied der BGH (deutscher Bundesgerichtshof), dass die Volkswagen AG im Rahmen des Dieselskandals aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung hafte. Betroffenen stehe daher die Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges, unter Anrechnung der Nutzungsvorteile, zu. 

In seiner am 12.08.2021 veröffentlichten Presseaussendung stellt der BGH klar, dass die Klägerin, die im Juli 2015 einen gebrauchten VW Passat mit dem Dieselmotor EA189 erworben hatte, stattdessen auch den Minderwert verlangen kann und das Fahrzeug behalten darf.

Beim Minderwert (sogenannter kleiner Schadenersatz) handelt sich um die Wertdifferenz, um die das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu teuer erworben wurde. Hierfür sind die objektiven Werte der Leistung (Fahrzeug) und Gegenleistung (Kaufpreis) gegenüberzustellen. Auch etwaige Vor- und Nachteile des Software-Updates (das im Fahrzeug der Klägerin aufgespielt wurde) sollen in der Bewertung Berücksichtigung finden. Zur Feststellung der Höhe des Schadenersatzes verwies der BGH zurück an das Erstgericht. 

Das Grundsatzurteil des BGH gegen VW ist erfreulich. Die Sammelklagen des VKI gegen VW sind ebenfalls auf Schadenersatz (Minderwert zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses), ohne Rückgabe der Fahrzeuge, gerichtet. Es ist davon auszugehen, dass sich die Gerichte in Österreich an dieser Leitentscheidung des Deutschen Höchstgerichts orientieren werden.

Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20 (noch nicht veröffentlicht)

 

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sprachschule für Kinder „Helen Doron“ in Linz wegen zehn Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Die M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ hat zu allen Klauseln am 09.03.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Kindergruppe Babaluna wegen zehn Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Die Kindergruppe Babaluna hat zu allen Klauseln am 29.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang