Konkret lautete die bei Gericht beanstandete Klausel: "Wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Gestehungspreise für Flüssiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten oder die Mineralöl- bzw. Mehrwertsteuersätze ändern, kann [die Beklagte] im Umfang der Veränderung dieser Kostenfaktoren pro Liefereinheit den vorstehend angegebenen derzeitigen Gaspreis ändern. Wenn sich die vorgenannten Kosten ermäßigen, kann der Kunde die Neufestsetzung des Preises im Rahmen der Veränderung der Kostenfaktoren verlangen."
Der BGH anerkannte zwar das grundsätzliche Interesse, bei langfristigen Vertragsverhältnissen die Relation zwischen Leistung und Gegenleistung aufrecht zu erhalten, dennoch müsse die Klausel freilich dem Transparenzgebot genügen, sprich der Konsument muss ausreichend in die Lage versetzt werden, Grund und Umfang von Preiserhöhungen erkennen und abschätzen sowie deren Berechtigung überprüfen zu können.
Aus den selben Gründen erklärte auch der OGH nunmehr in ständiger Rechtsprechung im sogn "Zinsenstreit" mit den Banken - vor allem der BAWAG - die vor 1997 verwendeten Zinsanpassungsklauseln für unzulässig.
BGH zu Preisanpassungs Klausel in Flüssiggas Belieferungsverträgen
Der BGH hat ein Preisänderungsklausel als unwirksam erklärt, da diese dem Unternehmer eine Preisänderung unter für den Verbraucher nicht voraussehbaren und nicht nachvollziehbaren Voraussetzungen ermöglicht hätte.