Der Kläger konnte den gebuchten Rückflug von seiner Pauschalreise nicht antreten, weil der Flug überbucht war. Daher forderte er vom Reiseveranstalter unter anderem die Ausgleichsleistung aus der Fluggastrechte-VO in der Höhe von € 600,00.
In diesem Zusammenhang stellt der BGH klar, dass Ansprüche auf Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 der Verordnung nicht gegen den Reiseveranstalter, sondern nur gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden können. Die Airline kann gegebenenfalls nach Art. 13 der Verordnung Regress nehmen.
Das ergibt sich nach dem BGH nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus dem Schutzzweck der Verordnung. Der von der Verordnung beabsichtigte erweiterte Schutz des Fluggastes einer Pauschalreise soll auch dadurch erreicht werden, dass die Verordnung dem Fluggast neben der nach nationalem Recht schon bestehenden vertraglichen Haftung des Reiseunternehmens eine gesetzliche Haftung des ausführenden Luftfahrtunternehmens als eines weitern Schuldners gewährt.
BGH 11.03.2008, X ZR 49/07