Im Dezember 2022 teilte goldgas seinen Kund:innen eine Erhöhung des Gaspreises ab Jänner 2023 mit. Das Unternehmen führte dazu aus, dass die Preise – den AGB entsprechend – einer zweimal jährlich stattfindenden Prüfung auf notwendige Anpassungen (Senkung oder Erhöhung) unterliegen und dafür der Gaspreisindex (ÖGPI) bzw. der Verbraucherpreisindex (VPI 2015) herangezogen werden. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zur „Änderungen der vertraglich vereinbarten Entgelte“ bei Gaslieferverträgen räumte goldgas den Konsument:innen kein Recht auf einen Widerspruch ein, da dieses nach Ansicht von goldgas gesetzlich nicht vorgesehen sei.
Ein Konsument wollte diese Vorgehensweise nicht akzeptieren und bestand nach Beratung durch den VKI auf seinem Widerspruchsrecht. Der Widerspruch hat zur Folge, dass Konsument:innen bis zum drei Monate nachfolgenden Monatsletzten zu den alten, günstigeren Preisen weiterbeliefert werden müssen. Da dieser Widerspruch nicht akzeptiert wurde, hat der VKI für den Konsumenten eine Musterklage eingebracht.
Das BGHS gab dem VKI jetzt recht: Bei der Änderung der Lieferpreise durch goldgas handelt es sich um eine „Änderung des vertraglich vereinbarten Entgelts“ gemäß dem Gaswirtschaftsgesetz. Es steht dem Konsumenten daher auch das Widerspruchsrecht und damit eine Weiterbelieferung zu den alten, nicht erhöhten Preisen zu.
Das Urteil ist rechtskräftig.
BGHS Wien 08.09.2023, 9 C 191/23p
Klagsvertreter: Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft MBH in Linz