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Wien Energie Gebäude
Betroffene Kund:innen von Wien Energie erhalten auf Antrag eine Energiekosten-Ausgleichszahlung ("Ausgleichszahlung"). Bild: Shuvo Rafiqul/Shutterstock

VKI - Wien-Energie: Einigung auf Energiekosten-Ausgleichzahlung

Die Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG (WEV) hatte ihre Kund:innen im September 2022 auf den Tarif "OPTIMA Entspannt" umgestellt, sofern diese nicht ausdrücklich widersprochen haben. Dieses Vorgehen war aus Sicht des VKI unzulässig.

Der VKI und WEV konnten nun eine außergerichtliche Einigung erzielen und haben mit der Aktion zur "Energiekosten-Ausgleichszahlung 2024" ("Aktion") eine unbürokratische Lösung erarbeitet:

Betroffene Kund:innen erhalten auf Antrag eine Energiekosten-Ausgleichszahlung ("Ausgleichszahlung").

Die Anmeldung zur Aktion ist bis spätestens 30.06.2024 möglich.

Anmeldung zu Aktion

Die kostenlose Antragstellung ist bis spätestens 30.06.2024 möglich!

Wichtig: Zum Ausfüllen des Online-Antrags halten Sie bitte die Jahresabrechnung/Rechnung bereit, auf welchen Ihre Kundennummer und Ihre Vertragskontonummer ersichtlich sind.

Hier geht's zum kostenlosen Online-Antrag!

Hinweis: Sie werden mittels Link zur Online-Antragsstrecke der WEV weitergeleitet, wo Sie die erforderlichen Daten für die Ausgleichszahlung eingeben müssen. Bitte beachten Sie, dass der Antrag für die Ausgleichszahlung für jede Kundennummer und Vertragskontonummer gesondert gestellt werden muss.
Weitere Informationen zur Online-Antragsstrecke der WEV finden Sie hier.

Voraussetzung zur Teilnahme

Teilnahmeberechtigt sind all jene Strom-Haushaltskund:innen ("anspruchsberechtigte WEV-Strom-Kund:innen") und Gas-Haushaltskund:innen ("anspruchsberechtigte WEV-Gas-Kund:innen") der WEV, die bereits am 31.08.2022 einen aufrechten Energieliefervertrag im "OPTIMA"-Tarif hatten und

  1. der Umstellung auf den "OPTIMA Entspannt"-Tarif per 01.09.2022 nicht aktiv zugestimmt haben ("automatisch umgestellte Kund:innen")
    oder
  2. der Umstellung auf den "OPTIMA Entspannt"-Tarif per 01.09.2022 widersprochen haben ("Widersprecher-Kund:innen")
    oder
  3. der Umstellung auf den "OPTIMA Entspannt"-Tarif per 01.09.2022 aktiv zugestimmt haben ("Zustimmer-Kund:innen"). 

Die Ausgleichszahlung erhalten auch ehemalige Kund:innen der WEV, die keinen bestehenden Vertrag mehr mit WEV haben, aber von der Tarifumstellung zum 01.09.2022 betroffen waren.

Worum geht es bei der Aktion?

Die WEV hatte ihre Kund:innen zum 01.09.2022 auf den Tarif "OPTIMA Entspannt" umgestellt, sofern diese nicht ausdrücklich widersprochen haben. Jene Kund:innen, die aktiv widersprochen hatten, waren im September 2022 ebenfalls von einer spürbaren indexbezogenen Preiserhöhung betroffen.

Das Vorgehen der WEV war aus Sicht des VKI unzulässig. Der VKI hatte deshalb - im Auftrag des Sozialministeriums - den Energieanbieter WEV geklagt.

Der VKI und WEV konnten nun eine außergerichtliche Einigung erzielen und haben mit der Aktion eine unbürokratische Lösung erarbeitet. Betroffene Kund:innen erhalten auf Antrag eine Ausgleichszahlung.

Höhe der Ausgleichszahlung

Die konkrete Ausgleichszahlung wird auf Basis des zuletzt ermittelten individuellen Jahresverbrauchs errechnet. Als Grundlage für die aliquote Berechnung dient ein durchschnittlicher Jahresverbrauch (Basisverbrauch) von 2.000 kWh Strom bzw. 8.000 kWh Erdgas. 

Kund:innen mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 2.000 kWh Strom erhalten eine Ausgleichzahlung in folgender Höhe:

  • Automatisch umgestellte Kund:innen: EUR 75,00
  • Widersprecher-Kund:innen: EUR 75,00
  • Zustimmer-Kund:innen: EUR 40,00

Kund:innen mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 8.000 kWh Erdgas erhalten eine Ausgleichzahlung in folgender Höhe:

  • automatisch umgestelle Kund:innen: EUR 200,-
  • Widersprecher-Kund:innen: EUR 200,-
  • Zustimmer-Kund:innen: EUR 120,-

Hier geht's zum kostenlosen Online-Antrag!

Unterstützung durch den VKI

Der VKI wird die ordnungsgemäße Abwicklung der Ausgleichszahlungen überwachen, Beschwerdefälle prüfen und gegebenenfalls bei WEV intervenieren.

FAQ's

Wer ist zur Teilnahme an der Aktion zur „Energiekosten-Ausgleichszahlung 2024“ berechtigt?

Teilnahmeberechtigt sind all jene Strom-Haushaltskund:innen und Gas-Haushaltskund:innen der WEV, die bereits am 31.08.2022 einen aufrechten Energieliefervertrag in einem der folgenden "OPTIMA"-Tarifen hatten.

Strom: 

  • Strom OPTIMA 
  • Strom OPTIMA Online
  • Strom OPTIMA Wasser.Plus

Gas: 

  • Erdgas OPTIMA
  • Erdgas OPTIMA Online

Hinweis: Wenn man bereits vor dem 01.09.2022 den Tarif “OPTIMA Entspannt” bezogen hat, war man von der automatischen Tarifumstellung nicht betroffen und ist in weiterer Folge nicht teilnahmeberechtigt.

Sind Preiserhöhungen bei den Gebühren für die Netznutzung auch von der Aktion betroffen bzw. werden diese bei der Einigung mit WEV berücksichtigt?

Nein. Die Gebühren für die Netznutzung werden von der E-Control festgelegt und sind daher vom Energieanbieter unabhängig.

Ich bin nicht mehr WEV-Kund:in. Kann ich trotzdem an der Aktion teilnehmen?

Ja, sofern Sie am 31.08.2022 einen aufrechten Energieliefervertrag in einem "OPTIMA"-Tarif hatten.

Wann erhalte ich meine Energiekosten-Ausgleichszahlung? 

Die Energiekosten-Ausgleichszahlung erhalten Sie nach Antragstellung. Die Gutschrift wird innerhalb von vier Wochen auf das von Ihnen bekanntgegebene Bankkonto angewiesen. 

Ich habe/hatte mehrere Anlagen bei WEV unter einer Kundennummer angemeldet. Muss ich für jede einzelne Anlage einen Antrag stellen?

Ja, der Antrag zur Ausgleichszahlung der WEV muss für jede Kundennummer und Vertragskontonummer separat gestellt werden.

Warum muss ich meine Bankverbindung bei der Anmeldung bekannt geben?

Für die Überweisung der Ausgleichszahlung an aktive und ehemalige Kund:innen benötigt WEV eine aktuelle Bankverbindung aus dem europäischen Wirtschaftsraum.

Wie wird die Ausgleichszahlung berechnet?

1. Strom-Kund:innen: Anspruchsberechtigte WEV-Strom-Kund:innen erhalten von WEV für die im Zeitraum 01.09.2022 bis 30.11.2022 entstandenen Mehrkosten eine vom gesamten – auf Basis der aktuellsten Ableseergebnisse ermittelten – Jahresverbrauch abhängige Ausgleichszahlung pro Zählpunkt. Diese Ausgleichszahlung beträgt bei einem Jahresverbrauch von 2.000 kWh ("Strom-Basisverbrauch") das folgende:

  • Automatisch umgestellte Kund:innen – EUR 75,00 (Strom-Ausgleichsbetrag Basisverbrauch)
  • Widersprecher-Kund:innen – EUR 75,00 (Strom-Ausgleichsbetrag Basisverbrauch)
  • Zustimmer-Kund:innen – EUR 40,00 (Strom-Ausgleichsbetrag Basisverbrauch)

Die Ausgleichszahlung wird für Anspruchsberechtigte WEV-Strom-Kund:innen daher pro Zählpunkt wie folgt ermittelt:

Berechnung Strom
Bild: VKI

Sofern anspruchsberechtigte WEV-Strom-Kund:innen nicht im gesamten Zeitraum von 01.09.2022 bis 30.11.2022 über einen Strom-Energieliefervertrag im "OPTIMA Entspannt"- bzw. "OPTIMA"-Tarif mit WEV verfügten, erhalten sie die Ausgleichszahlung aliquot für jenen Zeitraum, auf den dies zutrifft.

Bei der Berechnung der Ausgleichszahlung gelangt ein Mindestverbrauch von 55 kWh und ein Höchstverbrauch von 6.000 kWh zur Anwendung. Liegt der Jahresverbrauch unter dem Mindestverbrauch von 55 kWh, so besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung. Liegt der Jahresverbrauch über dem Höchstverbrauch von 6.000 kWh, errechnet sich die Ausgleichszahlung auf Basis des Höchstverbrauchs von 6.000 kWh. Alle kWh-Angaben gelten pro Zählpunkt.

2. Gas-Kund:innen: Anspruchsberechtigte WEV-Gas-Kund:innen erhalten von WEV für die im Zeitraum 01.09.2022 bis 31.03.2023 entstandenen Mehrkosten eine vom gesamten – auf Basis der aktuellsten Ableseergebnisse ermittelten – Jahresverbrauch abhängige Ausgleichszahlung pro Zählpunkt. Diese Ausgleichszahlung beträgt bei einem Jahresverbrauch von 8.000 kWh ("Gas-Basisverbrauch") das folgende:

  • Automatisch umgestellte Kund:innen – EUR 200,00 (Gas-Ausgleichsbetrag Basisverbrauch)
  • Widersprecher-Kund:innen – EUR 200,00 (Gas-Ausgleichsbetrag Basisverbrauch)
  • Zustimmer-Kund:innen – EUR 120,00 (Gas-Ausgleichsbetrag Basisverbrauch)

Die Ausgleichszahlung wird für anspruchsberechtigte WEV-Gas-Kund:innen daher pro Zählpunkt wie folgt ermittelt:

Berechnung gas
Bild: VKI

Sofern anspruchsberechtigte WEV-Gas-Kund:innen nicht im gesamten Zeitraum von 01.09.2022 bis 31.03.2023 über einen Gas-Energieliefervertrag im "OPTIMA Entspannt"- bzw. "OPTIMA"-Tarif verfügten, erhalten sie die Ausgleichszahlung aliquot für jenen Zeitraum, auf den dies zutrifft.

Bei der Berechnung der Ausgleichszahlung gelangt ein Mindestverbrauch von 80 kWh und ein Höchstverbrauch von 20.000 kWh zur Anwendung. Liegt der Jahresverbrauch unter dem Mindestverbrauch von 80 kWh, so besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlung. Liegt der Jahresverbrauch über dem Höchstverbrauch von 20.000 kWh, errechnet sich die Ausgleichszahlung auf Basis des Höchstverbrauchs von 20.000 kWh. Alle kWh-Angaben gelten pro Zählpunkt.

Weshalb sind für Strom- und Gas-Kund:innen unterschiedliche Zeiträume für die Energiekosten-Ausgleichszahlung relevant?

VKI und WEV haben zur Vergütung der entstandenen Mehrkosten im Rahmen ihrer Einigung geeignete Zeiträume für die Berechnung der Ausgleichszahlung festgelegt. Für Gas ist dies der Zeitraum von 01.09.2022 bis 31.03.2023. Für Strom ist es der Zeitraum von 01.09.2022 bis 30.11.2022, weil mit 01.12.2022 bereits eine bedeutende Reduktion des Strompreises durch das Stromkostenzuschussgesetz wirksam wurde.

Kann die Energiekosten-Ausgleichszahlung auch in bar ausbezahlt werden?

Aus administrativen Gründen erfolgt die Auszahlung ausnahmslos durch Überweisung auf das von Ihnen bekanntgegebene Bankkonto. Dies ist auch bei Antragstellung in einem der WEV-Servicezentren der Fall.

Bekomme ich eine Bestätigung für die Energiekosten-Auszahlung?

Berechtigte Kund:innen bekommen im Zuge der Auszahlung eine Gutschriftsrechnung übermittelt. Diese wird an den:die Rechnungsempfänger:in per Brief bzw. E-Mail gesendet.

Außerdem sehen Sie Ihre Gutschriftsrechnung im WEV-Kundenportal unter Meine Wien Energie .

Hinweis: Wegen der erwarteten hohen Teilnehmeranzahl an der Aktion kann es möglicherweise zu einer Verzögerung bei der Zustellung kommen.

Ich habe meine Kundendaten vor dem Ausfüllen der Online-Antragsstrecke geändert, aber in der Online-Antragsstrecke erscheinen die alten / falschen Daten. Warum ist das so?

In der Online-Antragsstrecke sind die Kundendaten mit dem Stichtag vom 18.02.2024 hinterlegt. Wenn danach Änderungen vorgenommen wurden, sind diese in der Online-Antragsstrecke nicht ersichtlich.

In diesem Fall bitten wir Sie WEV telefonisch unter der eigens eingerichteten, kostenlosen Service-Hotline 0800 510 805 (Mo-Do: 08:00 – 22:00 Uhr und Fr 08:00 – 16:00 Uhr) zu kontaktieren. Alternativ können Sie den schriftlichen Kund:innen-Service der WEV unter Kundenservice » Servicezentren & Hotline | Wien Energie nutzen.

Warum erhalte ich als Zustimmer:in weniger Geld?

Alle Kund:innen, die der Umstellung auf den "OPTIMA Entspannt"-Tarif per 01.09.2022 zugestimmt haben, haben bereits im Zuge der WEV-Sommer-Aktion 2022 Frei-Energie-Tage erhalten. VKI und WEV haben daher für diese Kund:innen-Gruppe eine niedrigere Energiekosten-Ausgleichszahlung vereinbart.

Wer kann eine bevollmächtigte Person sein, die für mich die Energiekosten-Ausgleichszahlung in der Online-Antragsstrecke beantragen kann?

Jede für Sie vertrauenswürdige Person, die mit Ihrem Einverständnis und in Ihrem Namen die Online-Antragsstrecke für Sie ausfüllen und absenden kann. Das kann beispielsweise ein/eine Verwandte:r oder ein/e gute:r Bekannte:r sein.

Hinweis: Die bevollmächtigte Person muss das Bestehen dieser Vollmacht auf Anfrage der WEV nachweisen und muss hierfür unter der von ihr in der Online-Antragsstrecke angegebenen E-Mail-Adresse erreichbar sein.

Warum habe ich kein Informationsschreiben der WEV zu dieser Aktion erhalten?

Dies kann unterschiedliche Gründe haben, wie etwa folgende:

  • Nur bestehende Kund:innen der WEV erhalten ein Informationsschreiben per Post oder E-Mail.
  • Es kann auch sein, dass ein/e abweichende:r Rechnungsempfänger:in für Ihr Vertragskonto hinterlegt
    ist. Das Informationsschreiben wird dann an diese Adresse geschickt.
  • Auch kann es vereinzelt zu Problemen am Postweg kommen.

Hinweis: Ob Sie das Informationsschreiben tatsächlich erhalten haben, hat natürlich keine Auswirkung auf Ihren Anspruch auf die Energiekosten-Ausgleichszahlung.

Ich habe andere rechtliche Fragen zum Thema Energieversorgung, kann mir der VKI helfen?

Haben Sie eine Frage zu den Angeboten des VKI oder wünschen Sie eine Rechtsberatung? Der VKI steht Ihnen hierfür gerne zur Verfügung. Verwenden Sie dazu einfach das Kontaktformular des VKI und senden Sie Ihre Anfrage. Kontakt | VKI

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