In der Nacht von Donnerstag 11.08.2016 auf Freitag 12.08.2016 kam es zu einer Serie von Explosionen, die sich in drei Urlaubsorten ereigneten: Betroffen waren die Städte Hua Hin und Phang Nga, sowie der Ort Patong auf der Insel Phuket.
Medien sprechen von 1 bis 4 Todesopfern. Unter den Verletzten ist auch eine österreichische Urlauberin. Da in Thailand wegen des Geburtstages der Königin Sirikit ein verlängertes Wochenende bevorsteht, befinden sich neben ausländischen Touristen auch viele Thais in den Urlaubsorten.
Wer hinter den Anschlägen steckt ist noch unklar, thailändische Behörden gehen von koordinierten Sabotageakten örtlicher Gruppen aus.
Wer einen bereits gebuchten, unmittelbar bevorstehenden Urlaub in Thailand nun angesichts der jüngsten Bombenattacken nicht antreten möchte, sollte folgendes beachten:
Wenn sich seit Buchung der Reise wesentliche Umstände geändert haben, steht - so der Oberste Gerichtshof - ein kostenloses Rücktrittsrecht vom Pauschalreisevertrag zu. Dazu entwickelte der OGH folgende Grundsätze:
- Es besteht ein kostenloses Rücktrittsrecht (wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage), wenn die Gefahr - auch im Lichte seriöser Medienberichte - so hoch erscheint, dass ein durchschnittlicher Reisender die Reise nicht antreten würde. Bei Terrorakten gegen Touristen und fortgesetzten Terrordrohungen kann man von einer solchen Gefahr ausgehen.
- Eine offizielle "Reisewarnung" des Außenministeriums ist ein klares Indiz für eine solche Gefahr und rechtfertigt den kostenlosen Reiserücktritt jedenfalls.
- Der Umkehrschluss (Kein Reiserücktritt wenn keine Reisewarnung vorliegt) wurde aber vom OGH ausdrücklich verneint. Es reicht aus, wenn diese Gefahr im Lichte seriöser Medienberichte als gegeben erscheint - auch ohne Reisewarnung kann man dann kostenlos zurücktreten.
- Der OGH verlangt aber, dass Reisende, deren Abreise noch weiter in der Zukunft liegt, zunächst abwarten, wie sich die Sicherheitslage entwickelt.
- Wenn der Reiseveranstalter dem Rücktrittsgesuch ein Angebot auf eine zumutbare (und kostenlose) Umbuchung entgegenhält, und nicht gute Gründe bestehen, die Umbuchung abzulehnen (schriftlich dokumentieren!), dann sollte man diese akzeptieren; andernfalls sind Stornogebühren zu bezahlen.
Betroffene KonsumentInnen können sich an das Beratungszentrum des VKI wenden.