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Brokerjet: Erste Bank zahlt Depotübertragungsgebühren zurück

Der VKI hat - im Auftrag des Sozialministeriums - eine Klausel betreffend die Depotübertragungsgebühren des Brokerjet-Services der Erste Bank abgemahnt.

Der Konflikt konnte durch ein faires Angebotes der Erste Bank beigelegt werden.

Die Depotübertragungsgebühren ehemaliger Brokerjet-Kunden, die zu einer Drittbank gewechselt haben, werden vollständig erstattet. Voraussetzung ist, dass die Gebühren nicht bereits von der Fremdbank ersetzt wurden.

Hintergrund war, dass die Erste Bank das Brokerjet-Service für Wertpapierkunden im Sommer 2015 einstellte und den Kunden, welche ihre Depotbestände auf ein Depot außerhalb des Sparkassen-Sektors übertragen wollten, eine Gebühr von EUR 15,32 (inklusive Ust) pro Position verrechnete.

Der VKI hielt diese Vorgehensweise, welche sich auf eine Klausel des Brokerjet Konditionenblattes stützte für unzulässig und mahnte diese Klausel ab.

Die Erste Bank einigte sich mit dem VKI im Rahmen eines Vergleichs darauf, sich nicht mehr auf die abgemahnte oder sinngleiche Klauseln in Verbindung mit Depotübertragungsgebühren bei Brokerjet zu berufen. Zusätzlich verpflichtet sich die Erste Bank, die nach dem 13.07.2015 den Kunden verrechneten Depotübertragungsgebühren zurück zu erstatten, sofern den Kunden die Gebühren nicht bereits durch die Empfängerbank gutgeschrieben wurden (z.B. in Form einer Gutschrift bei Depoteröffnung).

Die Erste Bank stellt ab 01. März 2016 ein Online-Formular zur Verfügung, mit dem sich betroffene Kunden bereits verrechnete Übertragungsgebühren zurückholen können.

Hier geht´s zum Online-Formular der Erste Bank.

Die Depotübertragung zu Fremdbanken brachte allerdings ein weiteres Problem mit sich. Den VKI erreichten einige Beschwerden, dass die Übertragung der Wertpapiere mehrere Monate dauerte bzw. die Depotbestände noch immer nicht vollständig übertragen worden wären. Dadurch könnten den Kunden Schäden entstanden sein. Ob Ansprüche in diesem Zusammenhang denkbar sind, muss aber im Einzelfall geprüft werden. Reine Unannehmlichkeiten durch eine verzögerte Depotübertragung sind nicht ersatzfähig.

Der VKI hat es sich jedenfalls vorbehalten mögliche Schadenersatzansprüche zu prüfen und Konsumenten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zu unterstützen.

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