Zum Inhalt

Bruttopreispflicht für Airlines in Kraft

Am 14. Jänner 2006 trat trat die Bruttopreisauszeichnungspflicht für Luftverkehrsunternehmen in Kraft.

Damit sind alle inländischen und ausländischen Luftfahrtunternehmen, die in Österreich Werbung für ihre Flugreisen etwa in Printmedien, Plakaten, Flugblättern, Katalogen etc machen und dabei Preise angeben, zur Bruttopreisauszeichnung verpflichtet. (§ 1 Abs 1 Z 3 PrAG)

Ticketpreise sind daher einschließlich der Umsatzsteuer, sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge, wie Steuern, Flughafengebühren, Sicherheitsgebühren, Treibstoffzuschläge und allfälliger Bearbeitungs- oder Ausstellungsgebühren auszuweisen. (§ 9 Abs 1 PrAG)

Bislang waren nur Reisebüros und Reiseveranstalter als der Gewerbeordung unterliegende Unternehmen zur Bruttopreisauszeichnung verpflichtet. Mit der neuen Regelung wurde die Beeinträchtigung der Möglichkeit des Preisvergleiches jedenfalls beseitigt und ist daher zu begrüßen.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums MyTrip (OY SRG FINLAND AB) wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 33 Klauseln, darunter unzulässige Gutscheinregelungen, Haftungsbeschränkungen, Bearbeitungs- und Servicegebühren beanstandet wurden. MyTrip ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und erklärte sich zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich bereit. Der Vergleich ist rechtskräftig.

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Dezember 2022 im Auftrag des Sozialministeriums die „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 25 Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw der „Bedingungen Annullierungsvertrag“ beanstandet wurden. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichtes Korneuburg und erklärte alle 25 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang