Damit sind alle inländischen und ausländischen Luftfahrtunternehmen, die in Österreich Werbung für ihre Flugreisen etwa in Printmedien, Plakaten, Flugblättern, Katalogen etc machen und dabei Preise angeben, zur Bruttopreisauszeichnung verpflichtet. (§ 1 Abs 1 Z 3 PrAG)
Ticketpreise sind daher einschließlich der Umsatzsteuer, sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge, wie Steuern, Flughafengebühren, Sicherheitsgebühren, Treibstoffzuschläge und allfälliger Bearbeitungs- oder Ausstellungsgebühren auszuweisen. (§ 9 Abs 1 PrAG)
Bislang waren nur Reisebüros und Reiseveranstalter als der Gewerbeordung unterliegende Unternehmen zur Bruttopreisauszeichnung verpflichtet. Mit der neuen Regelung wurde die Beeinträchtigung der Möglichkeit des Preisvergleiches jedenfalls beseitigt und ist daher zu begrüßen.