Zum Inhalt

Chikungunya-Virus: Reiserücktritt

In den vergangenen Wochen wurden auf La Réunion, den Sychellen und Mauritius vermehrt Fälle der Chikungunya Krankheit gemeldet. Das Aussenministerium rät von Reisen in die betroffenen Gebiete ab, hat aber keine offizielle Reisewarnung ausgesprochen. Es stellt sich die Frage, ob man von einem Pauschalreisevertrag in diese Gebiete zurücktreten kann?

Chikungunya wird durch Viren verursacht und durch tag- und nachtaktive Mücken übertragen. Nach Medienberichten sind auf der Insel Réunion mittlerweile rund 160.000 Menschen erkrankt, 77 Todesfälle, die mit dem Virus in Verbindung gebracht werden können, wurden ebenfalls gemeldet.
Das Aussenministerium rät zwar unter Hinweis auf die Homepage des Zentrums für Reisemedizin und der WHO bis zum Abflauen der Ausbreitung aufgrund des hohen Infektionsrisikos von Reisen in die betroffenen Gebiete ab, hat aber keine offizielle Reisewarnung ausgesprochen.

Der oberste Gerichtshof hatte sich mit der Frage, ob ein Fall "höherer Gewalt" zu einem kostenlosen Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt, bereits mehrmals zu beschäftigen, und folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Es gibt ein kostenloses Rücktrittsrecht (wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufgrund von höherer Gewalt) wenn eine Gefahr - auch im Lichte seriöser Medienberichte - so hoch erscheint, dass ein Durchschnittsreisender die Reise nicht antreten würde. Diese Epidemie ist unseres Erachtens nicht dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen.

Eine offizielle Reisewarnung des Aussenministeriums ist ein klares Indiz für eine solche Gefahr und rechtfertigt einen kostenlosen Rücktritt jedenfalls. Entgegen der Ansicht der Reiseveranstalter hat der OGH aber auch ausgesprochen, dass, wenn eine solche Gefahr im Lichte seriöser Medienberichte als gegeben erscheint, ein Rücktritt auch ohne offizielle Reisewarnung möglich sein muss.

Voraussetzung für eine kostenlosen Rücktritt ist weiters die Unkenntnis der Gefahrenlage bei Buchung der Reise. Wer daher bei der Buchung bereits Kenntnis von der Ausbreitung dieses gefährlichen Virus hatte, kann sich nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen!

Weitere Voraussetzung für Reisende, deren Abreise noch weiter in der Zukunft liegt, ist zunächst abzuwarten, wie sich die Lage entwickelt. Nach Medienberichten will die französische Regierung die Ausbreitung des Fiebers auf der Insel Réunion mit Hilfen im Umfang von 76 Mio Euro stoppen. Die Entwicklung über den Versuch der Eindämmung des Virus wird daher genau zu beobachten sein. (Zu beachten ist, dass eine allfällige Stornogebühr desto geringer ist, desto länger es noch bis zur Abreise dauert.)

Der OGH billigt den Reiseveranstalter zu, dass er einem Wunsch nach kostenlosem Rücktritt ein Angebot auf eine zumutbare (und kostenlose) Umbuchung entgegenhält. Gibt es nicht gute Gründe, die Umbuchung abzulehnen (dies sollte schriftlich dokumentiert werden), dann muss man diese akzeptieren. Will man dass nicht, dann ist die Stornogebühr zu bezahlen.

Im Konfliktfall wird der VKI in geeigneten Fällen Musterprozesse führen.

Information: Chikungunya-Fieber verursacht im Wesentlichen die gleichen Symptome wie das Dengue-Fieber. Nach einer Inkubationszeit von zwei bis acht Tagen kommt es plötzlich zu hohem Fieber, Schüttelfrost und Gliederschmerzen sowie Gelenksschmerzen. Danach kommt es zu einer Phase der Besserung mit Fieberabfall und Besserung der Allgemeinsymptome. In einigen Fällen kommt es zu einem erneuten Fieberanstieg mit sehr starken Schmerzen der kleinen Gelenke und Hautausschlag. In schweren Verläufen halten die Gelenkbeschwerden monatelang an. Es gibt keine Impfmöglichkeit gegen das Chikungunya-Fieber.

http://www.bmaa.gv.at http://www.reisemed.at http://www.who.int/en/

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte eine einstweilige Verfügung (eV) gegen die Zupf di Besitzschutz GmbH begehrt, wonach diese die von ihr kommerziell betriebene Abmahnpraxis bei behaupteten Besitzstörungen zu unterlassen habe. Die Antragsgegnerin hatte eine Website (zupfdi.at) betrieben, bei der Betroffene eine Besitzstörung durch das widerrechtliche Abstellen von Kfz melden und deren Ansprüche an die Antragsgegnerin abtreten konnten, woraufhin diese Abmahnschreiben an die (vermeintlichen) Besitzstörer versandte. Der OGH gab der Antragstellerin mit Beschluss vom 25.01.2024 recht und erließ die eV; das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin in der betriebenen Form ist somit unzulässig. Der Beschluss des OGH ist rechtskräftig.

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL ist dahingehend auszulegen, dass für die Feststellung, ob „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist.

Ausgleichszahlung nur bei rechtzeitigem Einfinden am Flughafen

Ausgleichszahlung nur bei rechtzeitigem Einfinden am Flughafen

Voraussetzung für die in Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehene Ausgleichszahlung im Fall einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der geplanten Ankunftszeit ist das rechtzeitige Eintreffen des Fluggastes zur Abfertigung bzw im Fall einer online Registrierung das rechtzeitige Einfinden am Flughafen bei einem Vertreter des ausführenden Luftfahrtunternehmens.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang