Die Klage richtete sich gegen die - nunmehr übliche - Mindestvertragsdauer von 18 Monaten bei Mobilfunkverträgen. Unter Berufung auf § 15 Abs 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sah der Kläger diese Bindung von Verbrauchern als gesetzwidrig an.
Nach § 15 KSchG kann der Verbraucher einen Sukkzessiv-Lieferungs- oder einen Werkvertrag zum Ende des ersten Vertragsjahres aufkündigen.
Beide Unterinstanzen wiesen die Klage ab, das Berufungsgericht ließ aber die Revision zu. Die Frage der Rechtsnatur von Mobilfunkverträgen sei vom OGH noch nicht beurteilt worden.
Der OGH qualifiziert Mobilfunkverträge aber als Mischverträge "sui generis" mit dienst- und mietvertraglichen Elementen - also nicht als Werkvertrag. Der Netzbetreiber schulde keinen Erfolg, der in einer erfolgreichen Gesprächsverbindung bestehend stelle auch kein "Werk" her, weil das vollautomatisierte Netz bereits bestehe. Selbst wenn man in der Verpflichtung des Netzbetreibers, dem Kunden auf Vertragsdauer den Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz und so den Austausch von Sprache und Daten zu eröffnen einen vom Unternehmer herzustellenden Erfolg erblicke, so würden diese werkvertraglichen Elemente deutlich hinter das mietvertragliche Vertragselement zurücktreten. Auch das verbindungsunabhängig Grundentgelt spreche gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Schließlich verweist der OGH auch auf die Terminologie des Telekommunikationsgesetzes.
Der OGH spricht sich deutlich dagegen aus, § 15 Abs 1 KSchG analog auch auf Mobilfunkverträge anzuwenden. Eine Gesetzeslücke liege nicht vor, da bei sonstigen Verträge Verbraucher sowieso nach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG vor überlangen Vertragsbindungen geschützt würden.
Der Kläger hatte es allerdings unterlassen, sich bereits in erster Instanz auch auf § 6 Abs 1 Z 1 KSchG zu stützen.
Der OGH steht mit dieser Entscheidung in einem gewissen Gegensatz zur Judikatur des BGH (siehe: "BGH: Access-Provider-Vertrag ist schwerpunktmäßig als Dienstvertrag einzuordnen" vom 24.5.2005)
Wie der OGH entscheiden würde, wenn man die Bindungsfrist als überlange Vertragsbindung nach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG bekämpfen würde, bleibt abzuwarten.
OGH 21.4.2005, 6 Ob 69/05y