Im Sommer 2004 hatten viele österreichische Reiseveranstalter bei bereits erfolgten Buchungen nachträglich die Reisepreise mit dem Argument erhöht, dass sich die Flupreise - infolge gestiegener Kerosinpreise - verteuert hätten.
Der VKI hatte bereits frühzeitig darauf hingewiesen, dass nachträgliche Preiserhöhungen nicht erfolgen dürfen, weil bei der Buchung kein wirksamer Vorbehalt für eine Preisänderungs vereinbart wurde. In der Folge hatte der VKI - im Auftrag des BMSG - sieben der größten Reiseveranstalter geklagt, unter anderem auch Gulet. Das HG Wien beurteilte die Preiserhöhungen eindeutig als gesetzwidrig, Gulet erhob dagegen Berufung.
Nunmehr liegt die Entscheidung der Berufungsinstanz vor. Das OLG Wien betont zunächst, dass nur die konkreten Verträge mit Verbrauchern zu prüfen sind und nicht die Allgemeinen Reisebedingungen (ARB 1992). Reiseveranstalter können daher die ARB 1992 zur Gänze ohne Abänderung verwenden. Sie müssen allerdings in Befolgung des Punktes 8.1. der ARB 1992 - und unter Beachtung der Vorgaben des § 31c KSchG - mit den Kunden genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises für den Fall von Preisänderungen vereinbaren.
Der Gesetzgeber hat es nämlich dem Reiseveranstalter überlassen, wie dieser eine mögliche Treibstoffkostenerhöhung berechnet, etwa entsprechend der Kopfzahl der Passagiere oder entsprechend den Ticketpreisen oder in welchem Verhältnis der Preis der Transportes zum Preis der Pauschalreise steht. Die vom Veranstalter gewählte Art der Berechnung muss allerdings im Reisevertrag angeführt sein. Den Kunden muss daher auf Grund der Angaben im Reisevertrag klar sein, wie sich der neue Preis berrechnet, wenn es zu einer allfälligen Preisänderung kommen sollte.
Das OLG Wien hält auch fest, dass derartige Angaben zur Berechnung des neuen (erhöhten) Preises jedenfalls möglich und zumutbar sind.
Da im vorliegenden Fall keine Angaben zur Berechnung des neuen (erhöhten) Preises vereinbart wurden, sind nachträgliche Preiserhöhungen unzulässig.
Der Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens wurde zurückgewiesen, da Verfahrensparteien kein Antragrecht haben. Der Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH wurde abgewiesen, da es sich bei der Pauschalreiserichtlinie um eine Mindestrichtlinie handelt und daher § 31c KSchG grundsätzlich über das Schutzniveau des Art. 4 Abs 4 der RL 90/314/EWG hinausgehen dürfte. Im übrigen weist das OLG Wien eine Verjährung von Unterlassungsansprüchen zurück
Die ordentliche Revison wurde für unzulässig erklärt.
OLG Wien 23.5.2005, 4 R 114/05x (Volltextservice)
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer und Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien