Der VKI beanstandete mit Verbandsklage (§ 28 KSchG) insgesamt 15 Zusatzgebühren in den ABB von Ryanair, ua die den Passagieren für den Check-In am Flughafen verrechnete Gebühr in Höhe von EUR 55, eine Gebühr für den Ausdruck der Bordkarte in Höhe von EUR 15 und eine „Kleinkindgebühr“ in Höhe von EUR 25 für Kleinkinder, die auf dem Schoß der Eltern reisen. Da Ryanair durch die fortlaufende Verrechnung dieser Zusatzentgelte einen erheblichen wirtschaftlichen Nutzen zieht, begehrte der VKI auch eine Folgenbeseitigung durch unmittelbare Rückzahlung der unzulässig verrechneten Entgelte an die betroffenen Verbraucher:innen nach §§ 14, 15 UWG.
Das LG Korneuburg erklärte 14 der 15 inkriminierten Gebührenklauseln für unzulässig, wies das Beseitigungsbegehren aber mangels Aktivlegitimation ab:
Zum anwendbaren Recht
Die ABB von Ryanair sahen zum Klagszeitpunkt wie folgt vor:
„2.3.1 Auf diese ABB und alle Beförderungsverträge, die wir auf Grundlage dieser ABB mit Ihnen abschließen, kommt irisches Recht zur Anwendung. Wenn Sie ein Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in der EU sind, können Sie sich immer auf die zwingenden Bestimmungen des Rechts Ihres Wohnsitzlandes berufen.
2.3.2 Sie haben das Recht, Klagen gegen uns bei den für Sie an Ihrem Wohnsitz örtlich zuständigen Gerichten einzureichen. Für sämtliche Klagen, die nicht Verbraucher betreffen (zB Business to Business), sind ausschließlich die irischen Gerichte zuständig.
2.3.3 Sollten Sie ein Unternehmer und kein Verbraucher sein (also ein Business to Business-Verhältnis vorliegen), sind ausschließlich irische Gerichte für die gerichtliche Geltendmachung Ihrer Ansprüche gegenüber uns zuständig, mit der Ausnahme von jenen Ansprüchen, bei deren Geltendmachung der Fluggast die Artikel 1 5.2.1 bis 1 5.2.8 befolgt hat.“
Das LG Korneuburg führt dazu aus, dass nach Art 5 Abs 2 Rom I-VO das Recht jenes Landes, in dem der Beförderer seine Hauptverwaltung hat, grundsätzlich auch bei Verbrauchergeschäften gewählt werden kann. Jedoch ist – wie der EuGH in der Rechtssache VKI/Amazon aussprach – Art 3 Abs 1 Klausel-RL dahin auszulegen, dass eine solche Rechtswahlklausel missbräuchlich ist, sofern sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art 6 Abs 2 Rom I-VO auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre; dies hat das nationale Gericht im Licht aller relevanten Umstände zu prüfen.
Die Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel ist nach Art 3 Abs 5 iVm Art 10 Abs 1 Rom I-VO grundsätzlich nach dem gewählten Recht zu beurteilen, hier also nach irischem Recht. Irland hat den Mindeststandard der Klausel-RL umgesetzt. Das irische Recht ist daher richtlinienkonform auszulegen. Das Fehlen eines Hinweises auf den Schutz durch die zwingenden Bestimmungen des europäischen Verbraucherrechts (die EU-Fluggastrechte-VO) muss daher auch nach diesem Recht zur Qualifikation der Klausel als missbräuchlich führen. Das hat nach der Rechtsprechung des EuGH zur Folge, dass diese Klausel – als „unverbindlich“ bzw „nichtig“ – nicht anzuwenden ist (vgl OGH 2 Ob 155/16g – Amazon; bestätigend 6 Ob 196/19w).
Da die Rechtswahlklausel damit wegfällt, sind die Beförderungsbedingungen gemäß Art 6 Abs 1 Rom I-VO nach österreichischem Recht zu prüfen, da Ryanair sein Geschäft unbestritten auf Österreich ausgerichtet hat.
1) Buchungsgebühr (K1)
Art 3.1.2 ABB: „Für Buchungen, die Sie über eines unserer Buchungszentren vornehmen, müssen Sie eine Buchungsgebühr bezahlen. Die aktuelle Buchungsgebühr ist in unserer Gebührentabelle ausgewiesen und wird nur gemäß den Artikeln 10.2 oder 10.3 rückerstattet.“
Gebührentabelle: „Buchungsgebühr – n/a - €/£ 50 – gilt für alle Reservierungen, die an Flughäfen / durch Call-Center abgewickelt werden“
Nach Ansicht des LG Korneuburg müssen sich aufgrund dieser Klausel Verbraucher:innen die jeweiligen auf ihren Vertrag geltenden Rechte selbst heraussuchen und mit den ABB vergleichen. Die kaskadenartigen Verweisungen (Verweis in Punkt 3.1.2 auf Punkt 10.2, der wiederum auf die Fluggastrechte-VO verweist und die Verlinkung enthält) führen zur Intransparenz der Klausel gemäß § 6 Abs 3 KSchG, da dadurch die Auffindung der relevanten Rechte des Verbrauchers grundlos erschwert wird. Eine Intransparenz ist auch darin zu sehen, dass sich aus der Textierung nicht erkennen lässt, ob die Gebühr für einen Buchungsvorgang einmal oder für jeden einzelnen Passagier zu zahlen ist und ob sie für Hin- und Rückflug einmal oder je Flug zu zahlen ist.
2) Kleinkindergebühr (K2)
Art 3.1.3: „Für Passagiere, die zum Zeitpunkt des Fluges jünger als zwei Jahre alt sind („Kleinkinder“) und aus Sicherheitsgründen keinen eigenen Sitzplatz haben dürfen, müssen Sie eine Kleinkindergebühr bezahlen. Diese Kleinkindergebühr wird für jedes Kleinkind pro einfachem Flug (Hin- und Rückflug) verrechnet. Die aktuelle Kleinkindergebühr ist in unserer Gebührentabelle ausgewiesen. (…) Die Kleinkindergebühr wird nur gemäß den Artikeln 10.2 oder 10.3 rückerstattet.“
Pkt 4.2.: „(…) Die Gebühr für Kleinkinder, die auf dem Schoß eines Erwachsenen reisen, beträgt € 25/£25 (bzw. der entsprechende Betrag in der jeweiligen Landeswährung) pro Kind / pro Flugstrecke. (…)“
Gebührentabelle: „Kleinkindgebühr – €/£ 25 €/£ 25 – Pro Kleinkind und einfachem Flug (unter 2 Jahre bei Hin- und Rückflug).“
Nach dem LG Korneuburg ist eine derartige Verweiskette, an deren Ende über einen Link auf ein Dokument zugegriffen werden kann, aus dem sich der Verbraucher die für seine Rechte notwendigen Informationen selbst heraussuchen und überprüfen muss, ob diese mit den ABB in Widerspruch stehen, intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.
Die Verrechnung einer pauschalen Gebühr für Kleinkinder an sich erscheint zwar nicht gröblich benachteiligend, da durch die Mitnahme eines Kleinkinds der Fluglinie höhere Anforderungen an Sicherheit, Einweisung, Serviceleistung und Haftung erwachsen könnten; die Angemessenheit der Gebührenhöhe ist aber nicht weiter zu prüfen, da die gesamte Regelung bereits infolge Intransparenz aufzuheben ist.
3) Verwaltungsgebühr für Rückerstattungen (K3)
Art 4.2.1: „Sie haben sämtliche Steuern zu tragen, sofern diese in Ihrem Ticketpreis enthalten und entsprechend ausgewiesen sind. Wenn Ihr Ticketpreis von Ihnen zu tragende Steuern und Abgaben enthält, werden diese in der Preiszusammenfassung, die Ihnen im Buchungsprozess angezeigt wird, explizit ausgewiesen.
Bitte klicken Sie hier, für weitere Informationen über anfallende Steuern. Unsere Ticketpreise enthalten keine sonstigen Gebühren und Abgaben Dritter für Kosten, die uns bei der Erbringung unserer Dienstleistungen entstehen (wie beispielsweise Flughafen- und Sicherheitsgebühren, Wartungsgebühren, etc.). Diese Kosten werden immer von uns getragen.
Selbst wenn Sie den Flug aus in Ihrer Sphäre liegenden Gründen nicht antreten, können Sie jedenfalls schriftlich die Rückerstattung der in Ihrem Ticketpreis ausgewiesenen und von Ihnen bezahlten Steuern verlangen. Für diese Rückerstattung fällt eine Verwaltungsgebühr gemäß unserer Gebührentabelle an.“
Gebührentabelle: „Verwaltungsgebühr für Rückerstattung staatlicher Steuer – €/£ 20 €/£ 20 – Pro Fluggast“
Die Klausel ist intransparent, weil nicht klar ist, was geregelt werden soll. Die Klausel ist ferner gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, weil die Verwaltungsgebühr nach dem Klauselwortlaut für jeden Fall der Rückerstattung zu zahlen ist und damit selbst dann verlangt werden könnte, wenn der Flug aus in der Sphäre der Fluglinie liegenden Gründen unterbleibt. Auf die Angemessenheit der Höhe der Gebühr geht das Gericht nicht weiter ein, hält aber fest, dass die Gebühr von EUR 20 den Verbraucher praktisch davon abhält, die Rückerstattung zu beantragen, wenn er annehmen muss, dass dieser Betrag über den zu erstattenden Betrag hinausgeht.
4) Flughafen-Check-in-Gebühr (K4)
Art 6.2.1: „Sie müssen online unter www.ryanair.com einchecken und Ihre Bordkarte ausdrucken oder herunterladen. Falls Sie ein „Flexi Plus“-Ticket haben, können Sie kostenlos am Flughafen einchecken.“
Art 6.2.2: „Bei Erwerb eines zugewiesenen Sitzplatzes ist der Online-Check-in bereits ab 60 Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit verfügbar. Sie bekommen kostenlos einen Sitzplatz zugewiesen, wenn Sie zwischen 24 und 2 Stunden vor dem jeweils gebuchten Flug einchecken. Während der zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit Ihres Fluges ist es nicht mehr möglich, online einzuchecken.“
Art 6.2.3: „Nachdem Sie online eingecheckt haben, können Sie bis zu zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit Kopien Ihrer Bordkarte ausdrucken oder auf Ihr Mobiltelefon herunterladen. Ihre Bordkarte muss auf eine einzelne A4-Seite ausgedruckt oder über die Ryanair App heruntergeladen werden.“
Art 6.2.4: „Wenn Sie nicht bis zu zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit online einchecken, wird Ihnen die in unserer Gebührentabelle aufgeführte Check-in-Gebühr am Flughafen berechnet. Dies trifft nicht zu, falls Sie sind im Besitz eines Plus- oder „Flexi Plus“-Tickets sind. Die Check-in-Schalter schließen pünktlich 40 Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit, sofern Sie vor dem Abflug nicht anderweitig benachrichtigt werden. Wenn Sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht einchecken, kann Ihnen die Beförderung verweigert werden und Sie erhalten keine Erstattung.“
Auf der Website von Ryanair findet sich in der Flugvorschau folgender Hinweis: „Kostenloser Online Check-in. Wenn Sie den kostenlosen Online Check-in nicht in Anspruch nehmen oder wenn dieser nicht im Flugpreis enthalten ist, wird eine Gebühr von €55 oder ein Gegenwert in Landeswährung für den Check-In am Flughafen erhoben.“
Nach dem LG Korneuburg stellt die Flughafen-Check-In-Gebühr im Lichte der EuGH-Rechtsprechung (C-28/19, Ryanair/AGCM) zwar keine unselbständige Nebenleistung dar, die jedenfalls unentgeltlich angeboten werden muss. Dies ändert aber nichts daran, dass die Verrechnung einer derartigen Gebühr für den Verbraucher überraschend und nachteilig ist. Während ihm bei der Abreise von seinem Wohnort regelmäßig die technischen Möglichkeiten für einen Online-Check-In zur Verfügung stehen werden, wird dies insbesondere bei Urlaubsaufenthalten im Ausland häufig nicht der Fall sein. Der Verbraucher kann daher davon ausgehen, dass die Fluglinie die Nebenleistung des Check-In in derartigen Situationen unentgeltlich erbringt. Die Klausel ist daher nach § 864a ABGB unwirksam. In Hinblick auf die gerade im Ausland häufigen Schwierigkeiten, rechtzeitig und erfolgreich online einchecken zu können, widerspricht des der billigen Erwartungshaltung des Kunden, dass er in dieser Situation nicht mit einem Entgelt belastet wird. Zur Höhe der Gebühr verweist das Gericht auf die OGH-Entscheidung zu 8 Ob 107/19x.
5) Boarding-Pass-Gebühr (K5)
„Der Boarding-Pass ist vor Check-In online in der App herunterzuladen und beim Check-In entweder ausgedruckt oder digital in der Ryanair App vorzuweisen. Wenn Sie Ihren Boarding-Pass am Flughafen nicht ausgedruckt oder in der Ryanair App vorweisen können, wird eine Gebühr in der Höhe von €15 beim Check-In erhoben.“
Auch die Gebühr von EUR 15, die anfällt, wenn der Passagier die Bordkarte nicht ausgedruckt in A4 oder in der Ryan-Air-App vorweisen kann, also er bereits eingecheckt ist und bereits eine Bordkarte angelegt wurde, verstößt nach dem Gericht gegen § 864a ABGB, weil der Verbraucher in einer solchen Situation mit einer Hilfestellung des Vertragspartners rechnen kann. Eine solche Situation tritt regelmäßig dann auf, wenn der Fluggast beim Durchlaufen des Check-In-Prozederes auf unerwartete Probleme gestoßen ist. Dass ihm für den Nachdruck einer Bordkarte ein Entgelt verrechnet wird, ist für ihn daher überraschend und gröblich benachteiligend.
6) Sitzplatzreservierungsgebühr bei Reisen mit Kindern (K6)
Art 6.2.5: „Erwachsene, die mit einem Kind unter 12 Jahren reisen (Kleinkinder ausgenommen), sind verpflichtet, einen Sitzplatz zu reservieren. Pro Erwachsenen erhalten maximal vier Kinder auf derselben Buchung kostenlos einen reservierten Sitzplatz. Somit ist sichergestellt, dass Eltern und Kinder während des Fluges zusammensitzen. Auf diese Weise können Sie bereits 60 Tage vor Abflug einchecken. Die übrigen Erwachsenen oder Jugendlichen dieser Buchung müssen keinen Sitzplatz reservieren, können dies jedoch tun. “
Art 4.3.: „Reservierte Sitzplätze bei Familienbuchungen: Jeder mit Kindern (zwischen 23 Monaten und 12 Jahre alt) reisende Erwachsene hat für sich kostenpflichtig einen Sitzplatz zu reservieren. Die Kinder in der Buchung (nicht mehr als vier Kinder pro Erwachsenem) erhalten kostenlos einen reservierten Sitzplatz. Allen anderen Erwachsenen oder Jugendlichen dieser Buchung steht es frei, sich einen Sitzplatz zu reservieren; aber sie können es machen, um sicher zu gehen, dass sie bei den Kindern sitzen.
Sitzplätze in den Reihen 18-33 stehen ab einen Preis von 4 €/£4 zur Verfügung. Sofern ein Sitzplatz in einer anderen Reihe reserviert wird, muss der darüber hinausgehende Differenzbetrag bezahlt werden. Kinder müssen den vollen Preis für einen Sitz in diesen Reihen bezahlen.
Wenn wegen der großen Nachfrage Sitzplätze in den Reihen 18-33 nicht für jeden in der Buchung verfügbar sind, können mit Kindern reisende Erwachsene, die einen Sitzplatz reservieren müssen, einen Sitzplatz in den Reihen 11-15 gegen Zahlung der Preisdifferenz reservieren, oder einen anderen Reisetag versuchen. Kinder erhalten nach wie vor kostenlos reservierte Sitzplätze.
Sollten in den Reihen 11-15 keine ausreichende Sitzplätze für jeden in der Buchung verfügbar sein, können mit Kindern reisende Erwachsene, die einen Sitzplatz kaufen müssen, einen Sitzplatz in den Reihen 6-10 gegen Zahlung der Preisdifferenz reservieren.
Sollten auf Ihrem Flug keine ausreichende Sitzplätze zur Verfügung stehen, um nebeneinander sitzen zu können, können Sie einen anderen Flug auswählen.“
Gebührentabelle: „Obligatorische Familiensitze: Gebühren von €/£6 - €/£10 (pro Flug): Erwachsene, die mit Kindern unter 12 Jahren reisen (Kleinkinder ausgenommen), müssen einen reservierten Sitzplatz pro Flugerwerben (wenn sie keinen Tarif ausgewählt haben, der reservierte Sitzplätze beinhaltet). Bis zu 4 Kinder (unter 12 Jahren) erhalten kostenlose reservierte Sitzplätze (Plätze in den Reihen 18–33). Sitzpläne und Reihennummerierung können je nach Flugzeugtyp variieren. Die Gebühr variiert je nach ausgewählten Route und Reisedaten.“
Art. 4.3 der ABB spricht von „ab“ € 4,-- / £ 4,-- für die Kosten der Sitzplatzreservierung eines Erwachsenen bei Begleitung von Kindern, während die Gebührentabelle von € 6,-- bis € 10,-- / € 6,-- bis £ 10,-- pro Flug vorsieht. Da diese Klausel keinen Verweis auf die Gebührentabelle enthält und deren Preisangaben von den Angaben in Punkt 4.3 abweichen würden, ist sie für Kunden überraschend und gemäß § 864 a ABGB nichtig, ebenso ist sie intransparent.
Die Klausel ist nach dem Gericht auch deshalb intransparent, weil sie nicht erkennen lässt, ob und unter welchen Voraussetzungen und für welche Sitzreihen Kinder nun kostenlos, gegen Zahlung eines Differenzbetrags oder gegen Zahlung des vollen Betrags Sitze reservieren müssen.
7) Gebühr für Neuausstellung der Bordkarte (K7)
Art 6.3: „Wenn Sie keine gültige Bordkarte (in Papierform oder auf einem Mobiltelefon) bei der Flughafensicherheit oder am Flugsteig vorlegen und genügend Zeit bleibt, um Ihnen eine alternative Form der Bordkarte auszustellen, wird Ihnen die Ausstellung einer Bordkarte laut unserer Gebührentabelle berechnet. (…)“
Gebührentabelle: „Gebühr für die Neuaustellung der Bordkarte – n/a – €/£15“
Die Klausel verstößt aus den zu Klausel 4 und 5 genannten Gründen gegen § 864a ABGB. Im Übrigen ist die Regelung auf Grund der nicht näher definierten Wortwahl „genügend Zeit“ unklar und damit intransparent im Sinne von § 6 Abs 3 KSchG und gröblich benachteiligend, da es alleine in der freien Einschätzung von Ryanair liegt, ob ausreichend Zeit zum Nachdruck der Bordkarte gegeben ist.
8) Gepäckgebühren (K8 und K9)
Art 8.1: „Sie können gegen eine Gebühr bis zu drei Gepäckstücke aufgeben. Beachten Sie dabei unsere Bestimmungen für aufgegebenes Gepäck. Sie können außerdem ein Stück Handgepäck im Sinne unserer Handgepäckregeln kostenfrei mit in das Flugzeug nehmen. Beachten Sie dabei unbedingt alle in diesen Bedingungen genannten Anforderungen und Beschränkungen.“
In denselben AGB von Ryanair (unter „Bestimmungen zu bestimmten Themen“) finden sich in Zusammenhang mit Gepäckstücken die folgenden Regelungen:
Art 3.1: „Handgepäck
Allen Fluggästen ist es erlaubt, ein kleines Handgepäckstück (maximal 40cm x 20cm x 25cm) mit an Bord zu nehmen. Der Sizer für kleines Handgepäck sind 42cm x 20cm x 30cm ist groß. (…)
Ist das Handgepäck zu groß, wird seine Mitnahme am Flugsteig abgelehnt. In diesem Fall wird es gegen eine Gebühr von €/£70.00 (bei Inlandsflügen zzgl. der geltenden MwSt.) im Frachtraum befördert. (…)“
„3.2 Priority & 2 Handgepäckstücke und 10kg Aufgabegepäck
Fluggäste, die “Priority und 2 Handgepäcksstücke” gebucht haben, einschließlich jene mit einem Regular oder Flexi Plus Ticket (oder jene mit einem Plus Ticket, welches bereits vor dem 11. Dezember 2019 gezahlt wurde), dürfen 2 Handgepäcksstücke mit an Bord bringen: 1 kleines Handgepäckstück (40cm x 20cm x 25cm) und 1 großes Handgepäckstück (nicht größer als 55cm x 40cm x 20cm und nicht schwerer als 10kg), sofern es nicht aus betrieblichen Gründen im Laderaum zu verstauen ist. (…)
Fluggäste können „Priority und 2 Handgepäckstücke“ zum Zeitpunkt der Flugbuchung oder bis zu 40 Minuten vor dem planmäßigen Abflug über unsere App erwerben und bezahlen.
Die gegenwärtige Gebühr für „Priority und 2 Handgepäckstücke“ ist in der Gebührentabelle angegeben.
Fluggäste, die ein 10 kg-Check-In Gepäckstück (nicht größer als 55cm x 40cm x 20cm) ihrer Buchung hinzugefügt haben, dürfen ein kleines Gepäckstück mit in die Kabine nehmen. Das 10 kg-Check-In Gepäckstück ist am Gepäckabgabeschalter vor den Sicherheitskontrollen aufzugeben. Die Bestimmungen hinsichtlich Aufgabegepäck finden sodann auf dieses Gepäckstück Anwendung.
Die gegenwärtige Gebühr für ein 10 kg-Check-In Gepäckstück ist in der Gebührentabelle angegeben.
Nachdem Sie Ihre Buchung vorgenommen haben, können Sie bis zu zwei Stunden vor dem geplanten Abflug über den Bereich „Meine Buchungen verwalten“ oder bis zu 40 Minuten vor der geplanten Abflugzeit über unsere App ein 10 kg Check-in-Gepäckstück zu Ihrer Buchung hinzufügen.
Kunden, die nicht „Priority" gebucht und kein Gepäckstück ihrer Buchung hinzugefügt haben, können nach wie vor ein 10 kg-Check-In Gepäckstück am Gepäckabgabeschalter des Flughafens oder am Flugsteig für €/£46.00 erwerben. (…)“
„3.3 Aufgabegepäck
Jeder Fluggast darf bis zu 3 Gepäckstücke (max. 20kg pro Gepäckstück) aufgeben, sofern bei der Flugbuchung:
• das Aufgabegepäckstück (max. 20 kg pro Gepäckstück) ausgewählt wird; und
• die jeweilige Gepäckgebühr für jedes 20 kg- Gepäckstück entrichtet wird.
Die Gepäckgebühr wird pro einfachem Flug berechnet.
Aufgabegepäck kann auch nach erfolgter Flugbuchung bis zu 2 Stunden vor dem planmäßigen Abflug über die Option "Buchung bearbeiten" auf der -Webseite hinzugefügt werden.
Die Gebühren für aufgegebenes Gepäck sind über unser Callcenter oder am Flughafen sowie zu Stoßzeiten wie Weihnachten, Ostern und während der Sommerferien sowie auf bestimmten Strecken höher. Sie müssen die Gebühren bezahlen, die zum jeweiligen Zeitpunkt gelten.
Die Gebühren für ein 20 kg- Gepäckstück sind in der Gebührentabelle angegeben.“
Art 8.3.1: „Alle Passagiere (weiße Bordkarte) können ein kleines Handgepäckstück (maximal 40cm x20cm x 25cm) mit an Bord bringen. (nicht gültig für Kleinkinder, die auf dem Schoß der Eltern reisen) (…).“
„Passagiere, die “Priority & 2 Handgepäcksstücke” oder Flexi Tickets oder eine Umsteigeverbindung gegen Zahlung einer in der Gebührentabelle angegebenen Gebühr gebucht haben, können ein zusätzliches 10kg-Handgepäcksstück, welches nicht schwerer als 10kg und nicht größer als 55cm x40cm x 20cm ist, mit an Bord bringen.“
Das LG Korneuburg hat hierzu ausgeführt, dass die Mitnahme von Handgepäck nach der Judikatur einen unverzichtbaren Bestandteil der Beförderung von Fluggästen darstellt, sodass für seine Beförderung dann kein Zuschlag verlangt werden darf, wenn es hinsichtlich Gewicht und Abmessungen vernünftigen Anforderungen entspricht und die geltenden Sicherheitsbestimmungen erfüllt sind.
Für den Fluggast ist bei der Buchung allerdings nicht klar erkennbar, welche Maximalgröße nun sein Handgepäcksstück aufweisen darf, ohne weitere Kosten zu verursachen (maximal 40cm x 20cm x 25cm oder 42cm x 20cm x 30cm). Schon alleine deswegen ist die beanstandete Klausel intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.
Damit erweist sich auch die Gebührentabelle, in der ohne nähere Maßangaben die Mitnahme eines kleinen Gepäckstücks als gratis ausgewiesen wird, als genauso intransparent. Ebenso wenig werden in der Gebührentabelle die eingeschränkten Maße der unter „Priority Boarding & 2 Handgepäckstücke“ inkludierten Handgepäckstücke offen gelegt.
9) Lagergebühr für Gepäck (K10)
Art 8.5.1: „Sie müssen Ihr aufgegebenes Gepäck abholen, sobald es an Ihrem Ziel verfügbar ist. Wenn Sie das Gepäck nicht in einem angemessenen Zeitraum abholen, können wir Ihnen eine Lagergebühr in Rechnung stellen. Sollte Ihr Aufgabegepäck nicht innerhalb von drei (3) Monaten nach Bereitstellung abgeholt worden sein, können wir darüber verfügen, ohne Ihnen gegenüber dafür Rechenschaft ablegen zu müssen.“
Die Klausel entspricht nicht dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG: Für den Vertragspartner ist zum Einen der Beginn des Zeitraums für die Abholung des Gepäcks nicht erkennbar, zumal er nicht wissen kann, zu welchem Zeitpunkt es am Ziel verfügbar und ab wann es zur Abholung durch ihn bereit gestellt ist. Zum Anderen ist ihm auch die Dauer des Zeitraums, innerhalb dessen das Gepäck kostenfrei abgeholt werden kann, aus der unbestimmten Wendung „angemessen“ nicht erkennbar. Die Regelung ist auch betreffend die zu erwartende Höhe der Lagergebühren nicht ausreichend bestimmt.
Auch der vorgesehene Verfall (freie Verfügung ohne Rechenschaft) innerhalb von 3 Monaten ist gemäß §§ 879 Abs 3, 864a ABGB unzulässig. Durch die Vereinbarung einer Lagergebühr übernimmt die Beklagte das Gepäckstück zur Verwahrung im Sinne der §§ 957 ff ABGB, die einen Verfall der verwahrten Sache im Fall des Verzugs des Hinterlegers nicht vorsehen; der Verwahrer hat entweder weiterhin zu verwahren oder gemäß § 1425 ABGB gerichtlich zu hinterlegen. Mit einer derart abweichenden, bereits nach 3 Monaten zum Verlust seiner Eigentumsrechte führenden Regelung hat der Fluggast in den ABB nicht zu rechnen.
10) Flugumbuchungsgebühr, Namensänderungsgebühr (K11 und K14)
Art 12.3.2: „Sie können Ihre Pauschalreise auf eine andere Person übertragen, vorbehaltlich einer angemessenen Mitteilung an uns und vorbehaltlich der Zahlung irgendwelcher aus der Übertragung entstehenden Gebühren, einschließlich die Gebühr für die Namensänderung gemäß unserer Gebührentabelle in Bezug auf die Flugkomponente.“
Punkt 13.4 der „Bestimmungen zu bestimmten Themen“ lautet: „Namensänderung: Sie können Namen von Fluggästen Ihrer Buchung bis zu 24 Stunden vor der geplanten Abflugzeit online im Bereich „Meine Buchungen" auf unserer Website ändern oder bis zu 2 Stunden vor der geplanten Abflugzeit, indem Sie einem Reservierungszentrum anrufen oder sich an einen Ticketschalter am Flughafen wenden. Namensänderungen müssen für alle Flüge Ihrer Buchung vorgenommen werden. Gebühren für Namensänderungen werden pro Fluggast/Buchung berechnet. Weitere Informationen finden Sie in unserer Gebührentabelle.“
In der Gebührentabelle war die „Flugumbuchungsgebühr Pro Fluggast/pro Flugstrecke“ angegeben mit „45 €/£ Online Änderungen, 60 €/£ Änderungen durch Agenten oder am Flughafen“, die „Namensänderung“ war angegeben mit „€/£ 115 Online-Änderunge. €/£ 160 Änderungen durch einen Agenten“.
Die Wendung „irgendwelche aus der Übertragung entstehende Gebühren, einschließlich die Gebühr für die Namensänderung gemäß Gebührentabelle in Bezug auf die Flugkomponente“ ist nicht nachvollziehbar. Die Formulierung umfasst schon dem Wortlaut nach auch derzeit nicht bekannte und in der Gebührentabelle nicht angeführte Gebühren in jeder denkbaren Höhe. Dies verstößt gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.
Ferner steht die Vereinbarung einer Pauschale in Widerspruch zu den in § 7 Abs 2 PRG vorgesehenen Kosten der Übertragung. Daran, dass es sich bei den für die Namensänderung verrechneten Beträgen von € 115,00 bei Onlineänderung und € 160,-- bei Änderung durch einen Agenten (oder doch jeweils Beträge in britischem Pfund in gleicher Höhe?) um Pauschalbeträge handelt, ändert auch der Umstand nichts, dass gemäß Punkt 12.3.2 ABB auch weitere, nicht pauschalierte (und nicht definierte) Gebühren hinzugeschlagen werden können; nach unten bleiben die Gebühren jedenfalls pauschaliert. Gemäß § 3 PRG ist die Klausel deshalb unzulässig. Offen lässt das Gericht daher die Frage, ob die Gebühren jedenfalls über den tatsächlichen Kosten liegen und/oder zu einer Mehrfachverrechnung führen und deswegen auch als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB anzusehen sind.
11) Flugänderung (K12)
Art 5.4: „FLEXI PLUS – FLUGÄNDERUNG
Haben Sie den Tarif „Flexi Plus“ ausgewählt, so können sie kostenlos auf einen Flug umbuchen, der ein Tag vor oder ein Tag nach ihrem gebuchten Flug stattfindet (sofern verfügbar). Wenn Sie auf einen späteren Flug umbuchen möchten, kann die Umbuchung bis zu einer Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit erfolgen. Wenn Sie auf einen früheren Flug umbuchen möchten, kann die Umbuchung entweder erfolgen
- Bis zu 40 Minuten vor der neuen Abflugzeit, wenn die Umbuchung am Ticketschalter am Flughafen erfolgt; oder
- bis zu einer Stunde vor dem neuen Flug, wenn die Umbuchung über unser Kundenzentrum erfolgt.
Es fällt keine Umbuchungsgebühr an, wenn die Umbuchung auf einen Flug erfolgt, der mehr als 1 Tag vor oder nach ihrem gebuchten Flug liegt. Jedoch ist eine mögliche Preisdifferenz zu bezahlen. (…)“
Nach Ansicht des LG Korneuburg ist die Klausel zulässig. In der im Zuge des Buchungsvorgangs aufscheinenden tabellarischen Gegenüberstellung der Tarifmodelle und deren näherer Erläuterung wird an zwei Stellen ausdrücklich und für den durchschnittlichen Konsumenten verständlich darauf hingewiesen, dass bei einer „gebührenfreien“ Flugänderung zwar keine Gebühren anfallen, jedoch eine allenfalls gegebene Differenz zu dem am umgebuchten Tag geltenden Tarif verrechnet wird. Der Vorwurf, die Werbeaussage stimme mit der Klausel nur betreffend den dem ursprünglich gebuchten Flug vorangehenden und nachfolgenden Tag überein, ist damit nicht richtig. In Hinblick auf die laufenden Kosten- und Preiserhöhungen ist diese Regelung auch sachlich gerechtfertigt, um Buchungen zu tarifgünstigen Zeitpunkten mit anschließenden Umbuchungen zu höherpreisigen Zeiten zu vermeiden.
12) Flugumbuchungsgebühr (K13)
Art 13.3: „Gebühren für Flugänderungen gelten pro einfachem Flug und pro Person, Preise sind saisonal. Genaue Angaben finden Sie in unserer Gebührentabelle. Hinzu kommen Kosten in Höhe der Preisdifferenz zwischen dem ursprünglichen Flugpreis und dem neuen verfügbaren Flugpreis zum Zeitpunkt der Änderung (Beachten Sie bitte, dass bei geringerem Preis für den neuen Flug keine Rückerstattung der Differenz erfolgt).
(…) Wenn der Flugpreis bzw. die Gebühr für den neuen Flug preisgünstiger ist, erstatten wir den Differenzbetrag nicht.
Wenn Sie mit Kindern reisen und die ursprünglich reservierten Sitzplätze bei dem neuen Flug nichtmehr verfügbar sind, haben Sie die Preisdifferenz hinsichtlich der neuen Sitzplätze zu zahlen, sofern diese Sitzplätze mehr kosten (Beachten Sie bitte, dass bei geringerem Preis keine Rückerstattung der Differenz erfolgt).“
Nach Ansicht des LG Korneuburg ist die unterschiedliche Behandlung von zu Ungunsten und zu Gunsten des Kunden ausschlagenden Preisdifferenzen unzulässig: Es stellt eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB dar, zu Gunsten der Fluglinie durch die Umbuchung eintretende Preiserhöhungen den Kunden weiter zu verrechnen, aber durch die Umbuchung eintretende Preisreduktionen wiederum alleine zu Gunsten der Fluglinie nicht zurückzuzahlen. Dies kann weder mit den Aufwänden bei der Umbuchung noch mit der Möglichkeit, die Umbuchung auch in letzter Minute vornehmen zu können, begründet werden; diese Umstände werden nämlich bereits mit der Umbuchungsgebühr honoriert.
13) Umbuchungsgebühr bei verpasstem Flug (K15)
In der Gebührentabelle ist die „Umbuchungsgebühr bei verpasstem Flug“ angegeben mit „€/£ 100 am Flughafen nur“ und „Nur gültig bei weniger als 40 Minuten vor und bis zu einer Stunde nach dem Abflug.“
Die Gebühr ist nach dem Gericht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, weil die Klausel nicht unterscheidet, ob der Kunde den Flug aus eigenem Verschulden oder aus von ihm zu vertretenden Umständen verpasst hat, oder aufgrund eines Verschuldens von Ryanair (etwa bei unrichtigen Angaben über Flugzeit, Terminal, Gate, Check-In; unangekündigte Änderungen bei der Abfertigung etc.).
Beseitigungsanspruch nach § 15 UWG
Nach dem LG Korneuburg beschränkt sich die Frage nach Bestehen und Inhalt eines etwaigen Beseitigungsanspruchs de lege lata auf das Lauterkeitsrecht, weil den Verbänden im Verbandsverfahren nach §§ 28, 28a KSchG – anders als nach § 15 UWG – kein Beseitigungsanspruch eingeräumt wird.
Die Aktivlegitimation des VKI nach § 14 Abs 1 Satz 3, Abs 2 UWG ist auf aggressive oder irreführende Geschäftspraktiken nach § 1 Abs 1 Z 2, Abs 2 bis 4, §§ 1a oder 2 UWG beschränkt. Stellt die Verwendung unzulässiger AGB keine irreführende Geschäftspraktik dar, sondern ist lediglich als „sonstige unlautere Handlung“ zu qualifizieren, können Beseitigungsansprüche nur von den in § 14 Abs 1 S 1 und 2 UWG genannten Amtsparteien geltend gemacht werden. Die Verwendung unzulässiger AGB wurde vom OGH als „sonstige unlautere Handlung“ iSd § 1 Abs 1 Z 1 UWG (Fallgruppe Rechtsbruch) beurteilt (4 Ob 99/09a). Damit ist der VKI nach derzeitiger Rechtsprechung nicht zur Erhebung eines Beseitigungsanspruchs nach § 15 UWG aktivlegitimiert.
Selbst bei Bejahung der Aktivlegitimation ist nach Ansicht des LG Korneuburg ein Rückzahlungsanspruch an die Verbraucher:innen zu verneinen. Das Gericht schließt sich der Meinung des deutschen BGH an (I ZR 168/23), wonach ein Beseitigungsanspruch auf Rückzahlung an die betroffenen Verbraucher mit der Systematik des kollektiven Rechtsschutzes nicht im Einklang stehe. Mit der Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzungs-Novelle (BGBl I Nr 85/2024), die zum Zeitpunkt der Klagseinbringung (04.07.2024) noch nicht in Kraft war, hat der österreichische Gesetzgeber ein dem deutschen System des kollektiven Rechtsschutzes vergleichbares austariertes System geschaffen, durch das auch Leistungsansprüche der Verbraucher von Verbänden mittels Abhilfeklage verfolgt werden können. Der Beseitigungsanspruch nach UWG hingegen richtet sich nicht auf Ausgleich des eingetretenen Nachteils, sondern auf Ausschaltung der Störungsquelle. Der durch die Verwendung der rechtswidrigen Klauseln geschaffene Störungszustand liegt nach Ansicht des Gerichts nicht in der erfolgten Vermögensverschiebung von den Verbrauchern zu Ryanair, sondern in der fortdauernden Nutzung der rechtswidrigen Klauseln. Bei Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit der Beseitigung entfällt der Beseitigungsanspruch, weil diesfalls das eigentliche Ziel des § 15 UWG, nämlich die Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustands durch den Verpflichteten, nicht (mehr) erreicht werden kann. Die Verbraucher hingegen haben den Ausgleich über das allgemeine Bereicherungsrecht oder bei Verschulden über das Schadenersatzrecht zu suchen bzw sich einer – nunmehr eingeführten – Abhilfeklage anzuschließen.
Sowohl der VKI als auch Ryanair haben gegen die Entscheidung des LG Korneuburg Berufung eingelegt.
LG Korneuburg, 08.01.2025, 6 Cg 84/24v
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Stand: 5.5.2025)
Klagevertreter: RA Dr. Sebastian Schumacher