Zum Inhalt

Terror in Türkei - Reiserücktritt

Bombenanschläge in Touristenzentren werfen wieder einmal die Frage auf: Kann man von einer bereits gebuchten Pauschalreise kostenlos zurücktreten?

Innerhalb einer Woche kam es in türkischen Tourismuszentren - Cesme und Samstag in Kusadasi - zu Bombenanschlägen mit verletzten und getöteten Touristen. Zu dem Anschlag vorige Woche bekannte sich eine Splittergruppe kurdischer Rebellen aus dem Umfeld der ehemaligen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). Die Gruppe kündigte weitere Attentate an. Die "Aktionen" in den türkischen Urlaubsgebieten würden weitergehen.

Dies führt bei Reisenden, die in den nächsten Tagen Ihre gebuchten Pauschalreisen antreten sollen, zu Verunsicherung und zur Frage, ob man von der Reise kostenlos zurücktreten kann.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat - in einem Musterprozess des VKI - in einer ähnlichen Situation (Terrordrohungen der PKK und einige Anschläge) den Wegfall der Geschäftsgrundlage für einen gebuchten Familienurlaub anerkannt und einen kostenlosen Rücktritt zugelassen. Allerdings hat der OGH auch festgehalten, dass man zumutbare Angebote für eine kostenlose Umbuchung annehmen muss. Weiters muss man - wenn die Abreise nicht unmittelbar bevorsteht - laut OGH auch noch zuwarten, wie sich die Lage entwickelt.

Die Reiseveranstalter wollen - laut Medienberichten - noch zuwarten, wie sie mit der Situation umgehen wollen. Das Aussenministerium rät Reisenden zur Vorsicht, gibt aber keine explizite Reisewarnung. (Dies ist allerdings laut OGH auch keine Voraussetzung für einen kostenlosen Rücktritt.)

Der VKI rät Reisenden:

- Wenn Sie wegen der aktuellen Gefahrenlage von Ihrer gebuchten Reise Abstand nehmen wollen, dann teilen Sie das dem Reiseveranstalter mit und versuchen Sie eine gemeinsame Lösung (zB auch Umbuchung) zu finden.

- Kommt es zu keiner Einigung, dann zahlen Sie eine allenfalls verlangte Stornogebühr nur "vorbehaltlich rechtlicher Klärung und Rückforderung" und nehmen Sie mit dem VKI Kontakt auf (01.588770).

Der VKI wird - falls notwendig - mit Musterprozessen gerichtliche Klärungen herbeiführen.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums MyTrip (OY SRG FINLAND AB) wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 33 Klauseln, darunter unzulässige Gutscheinregelungen, Haftungsbeschränkungen, Bearbeitungs- und Servicegebühren beanstandet wurden. MyTrip ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und erklärte sich zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich bereit. Der Vergleich ist rechtskräftig.

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Dezember 2022 im Auftrag des Sozialministeriums die „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 25 Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw der „Bedingungen Annullierungsvertrag“ beanstandet wurden. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichtes Korneuburg und erklärte alle 25 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte eine einstweilige Verfügung (eV) gegen die Zupf di Besitzschutz GmbH begehrt, wonach diese die von ihr kommerziell betriebene Abmahnpraxis bei behaupteten Besitzstörungen zu unterlassen habe. Die Antragsgegnerin hatte eine Website (zupfdi.at) betrieben, bei der Betroffene eine Besitzstörung durch das widerrechtliche Abstellen von Kfz melden und deren Ansprüche an die Antragsgegnerin abtreten konnten, woraufhin diese Abmahnschreiben an die (vermeintlichen) Besitzstörer versandte. Der OGH gab der Antragstellerin mit Beschluss vom 25.01.2024 recht und erließ die eV; das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin in der betriebenen Form ist somit unzulässig. Der Beschluss des OGH ist rechtskräftig.

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL ist dahingehend auszulegen, dass für die Feststellung, ob „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang