Der Konsument hatte sich den PIN zu seiner Bankomatkarte eingeprägt und nirgends aufgeschrieben.
Im Juni 2004 hatte er bei einem Bankomat in der Wiener Innenstadt 90 Euro behoben. Bei der Behebung hatte er nicht bemerkt, dass irgendjemand versucht hätte, ihm bei der Behebung zuzusehen. Er deckte mit seinem Oberkörper - direkt vor dem Gerät stehend - die Tastatur ab, unternahm aber keine weiteren besonderen Vorsichtsmaßnahmen (zB Abdecken der Tastatur mit der Hand, ...).
In der Folge verwahrte er die Bankomatkarte in der Geldbörse und diese in seinem Rucksack. In der U-Bahn wurde er Opfer eines Taschendiebes. Geldbörse und Bankomatkarte waren weg. In weiterer Folge behoben unbekannte Täter rasch nach dem Diebstahl - und vor Wirksamwerden einer Sperre - 310 Euro; die Bank belastete das Konto des Konsumenten mit diesem Betrag.
Der VKI klagte (im Auftrag des BMSG) in Namen des Konsumenten die Bank auf Rückbuchung von 310 Euro; dieses Verfahren wurde nun in erster Instanz gewonnen.
Nach den gültigen Bankomatbedingungen haftet der Karteninhaber für missbräuchliche Behebungen nur dann, wenn er Karte und Code an Dritte weitergegeben hätte oder der Code - infolge einer Sorgfaltswidrigkeit des Karteninhabers - dem Dritten zur Kenntnis gelangt wäre.
Die Bank argumentierte, dass die Verwendung des richtigen Codes den Anscheinsbeweis schaffe, dass entweder der Inhaber selbst den Code verwendet oder ihn weitergegeben habe. Zumindestens habe der Kunde sorgfaltswidrig gehandelt. Es bestünden keine Anhaltspunkte für ein Ausspionieren des Codes.
Das sah das Gericht nicht so. Das Gericht ging von der plausiblen Darstellung der Ereignisse durch den Konsumenten aus. Die sofort nach Diebstahl erfolgte Verwendung des richtigen PIN (beim ersten Versuch) und die Wahl des Betrages (310 Euro - Differenz auf gängiges Tageslimit von 400 Euro) zeige, dass der Code wohl ausspioniert worden sein muss.
Das Gericht sah es als ausreichend zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten an, die Bankomatkarte in der Geldbörse und diese im Mittelfach eines Rucksackes zu verwahren; auch wenn dieser am Rücken getragen wurde. Ebenso reiche es aus, sich bei einer Bankomatbehebung zu versichern, dass niemand versuche zuzusehen. In diesem Fall reiche es aus, die Tastatur einfach mit dem Oberkörper abzudecken.
Dem Klagebegehren auf Gutbuchung des Schadens wurde daher zur Gänze stattgegeben. Dagegen wurde der Anspruch auf Rückerstattung der Sperrgebühr abgewiesen; dies stehe dem Kunden nur zu, wenn etwa ein Mangel der Karte oder des Gerätes zur Sperre führe.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
BGHS Wien 26.7.2005, 13 C 198/05w
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Klagevertreter: RA Dr. Stefan Langer u Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Wien