In einer Aussendung auf der Homepage teilte die Salzburg AG zur Senkung des Netztarifes mit 01.02.2005 mit, dass aufgrund der gestiegenen Preise am Energiehandelsmarkt im vergangenen Jahr die Beschaffungskosten gestiegen sind und daher der Strompreis mit 01.02.2005 angehoben wird.
Der Gesamtstrompreis für Verbraucher blieb daher trotz Senkung des Netztarifes gleich. Die Salzburg AG stützte diese Strompreiserhöhung auf ihre in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte - aus Sicht des VKI gesetzwidrige - Preisanpassungsklausel.
In der vom VKI im Auftrag des BMSG eingebrachten Verbandsklage hat das Erstgericht nun die Gesetzwidrigkeit der von der Salzburg AG verwendeten Preisanpassungsklausel festgestellt und den Energiekonzern zur Unterlassung der Verwendung dieser Klausel verpflichtet.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.