Die Imperial Immobilienanlagen AG vertreibt seit 1990 nicht an der Börse notierte Immobiliengewinnscheine. In den Fond-Bedingungen wird sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung bis 31.12.2025 ausgeschlossen ("Sowohl die Inhaber der IMPERIAL Commerzimmobilien Gewinnscheine als auch die IMPERIAL AG sind berechtigt, die Gewinnscheine mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres, frühestens jedoch zum 31.12.2025 zu kündigen. Auf ein Kündigungsrecht vor diesem Zeitpunkt verzichten die Gewinnscheininhaber und die IMPERIAL AG auch für den Fall des Vorliegens eines wichtigen Grundes.").
Diese weitgehende Vertragsbindung ist - so der OGH - ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG und eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers nach § 879 Abs 3 ABGB. Die Klausel ist gesetzwidrig und nichtig. Imperial darf diese nicht weiter verwenden und sich - was noch viel wichtiger ist - auch nicht bei bestehenden Verträgen auf die Klausel berufen.
Da gegen leitende Verantwortliche von Imperial beim Landesgericht für Strafsachen Linz ein Vorverfahren wegen Betruges und Untreue anhängig ist (17 Ur 1142/01a), die von Imperial bekanntgegebenen Kurswerte der Gewinnscheine nur mehr einen Bruchteil der früheren Werte ausmachen und die Gewinnscheine auch weder an der Börse notieren, noch außerhalb der Börse ein Handel funktioniert, wollen Anleger die Gewinnscheine sofort aufkündigen und nicht bis 31.12.2025 zuwarten.
Imperial kann solche Kündigungen nunmehr nicht mehr unter Hinweis auf die gesetzwidrige Klausel abweisen, sondern wird Rückzahlungen leisten müssen.