Die 44 vom VKI abgemahnten Klauseln befanden sich in Allgemeinen Kreditbedingungen, einem Schuldschein und einer Pfandbestellungsurkunde, einer Zusatzvereinbarung zu Wohnbauförderungsdarlehen und in einem Risikohinweis zur endfälligen Fremdfinanzierung mit Besparung eines Tilgungsträgers. Die BTV gab zu 32 dieser 44 Klauseln sofort eine Unterlassungserklärung ab (siehe hierzu News vom 07.07.2006).
Unter den übrigen 12 Klauseln befand sich unter anderem die Bestimmung, nach bei der Zinssatzfestlegung Änderungen der zusätzlichen BTV-Geldbeschaffungskosten Berücksichtigung finden. Diese sind abhängig von den Geldbeschaffungsmöglichkeiten der Bank auf dem internationalen Geldmarkt. Nach Ansicht des VKI verstößt die Klausel eindeutig gegen das Konsumentenschutzgesetz, da ein Unternehmer unter anderem nur dann ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt verlangen darf, wenn die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind sowie ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG). Die BTV-Geldbeschaffungskosten sind nach Meinung des VKI vom Unternehmer beeinflussbar, da dem Unternehmer einen Entscheidungsspielraum bei der Auswahl seiner Geldbeschaffungsmöglichkeiten zukommt. Was unter den BTV-Geldbeschaffungskosten genau zu verstehen ist und woraus sich diese zusammensetzen, ist den AGB ebenso nicht entnehmbar. Auch eine sachliche Rechtfertigung für diesen Indikator ist nicht ersichtlich.
Die BTV gab nun auch zu den übrigen 12 Klauseln eine Unterlassungserklärung ab, welche ab 01.10.2006 wirksam sein wird.