Die drei Klauseln befinden sich im von Hutchison im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern verwendeten Vertragsformblatt "Anmeldeformular". Es handelt sich hierbei um folgende Klauseln:
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien, Innere Stadt.
Hutchison anerkannte seine Unterlassungspflicht dieser Klausel. Der VKI hatte geltend gemacht, dass die Klausel gegen § 14 KSchG verstößt. Gemäß § 14 Abs 1 KSchG kann für eine Klage gegen den Verbraucher nur die Zuständigkeit des Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnlichen Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt. Die Klausel will als ausschließlichen Gerichtsstand Wien, Innere Stadt, bestimmen, weshalb sie gegen § 14 KSchG verstößt. Weiters ist gemäß § 14 Abs 3 KSchG eine Vereinbarung, mit der für eine Klage des Verbrauchers gegen den Unternehmer ein nach dem Gesetz gegebener Gerichtsstand ausgeschlossen wird - was die Klausel offenbar bezwecken will - dem Verbraucher gegenüber unwirksam.
- Rücktrittsrechte des Verbrauchers im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) bei Bestellungen durch Haustürgeschäft oder im Fernabsatz: gemäß § 3 KSchG (Bestellung durch Haustürgeschäft) innerhalb einer Woche ab Vertragsbeginn, wenn der Kunde den Vertrag nicht selbst angebahnt hat: gemäß § 5e KSchG (Bestellung im Fernabsatz z.B.: per Telefon) innerhalb von 7 Werktagen ab Vertragsbeginn.
Die Bestimmung verstößt gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, da sie den Verbraucher nicht wirklich klar und verständlich über die Rücktrittsrechte des § 3 KSchG bzw § 5e KSchG informiert. Auch wird der Kunde nicht darauf hingewiesen, dass es für die Fristwahrung des Rücktrittsrechtes gem § 5e Abs 1 KSchG genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird und dass ihm gemäß § 5e Abs 3 KSchG eine Rücktrittsfrist von drei Monaten zusteht, wenn der Unternehmer seinen Informationspflichten nach § 5d Abs 1 und 2 KSchG nicht nachgekommen ist. Die beanstandete Klausel verstößt daher auch gegen das Gebot der Vollständigkeit (§ 6 Abs 3 KSchG).
- Bei einer vom Kunden vor Ablauf einer 18-monatigen Vertragslaufzeit verursachten Vertragsauflösung erhöht sich der Preis des 3Mobiles um EUR 80. Dieser nachträgliche Aufschlag wird dem Kunden in Rechnung gestellt.
Diese Klausel stellt eine Art Vertragsstrafe dar und ist für den Kunden jedenfalls nachteilig, da ihm durch die Aufmachung des Vertragsformblattes keinesfalls klar und verständlich dargelegt wird, dass er bei Beendigung des Vertrags vor Ablauf einer 18-monatigen Vertragslaufzeit einen Aufschlag von € 80,-- zu bezahlen hat. Gem § 864a ABGB werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte. Nun muss ein Verbraucher nicht damit rechnen, dass in einem Vertragsformular einerseits - hervorgehoben - unter dem "Tarif & Services" eine Mindestvertragsdauer von "12 Monate" festgelegt wird, sich andererseits aber im "Kleingedruckten" desselben Formular für den Fall der Auflösung des Vertrages vor einer Zeit von 18 Monaten die Verpflichtung zur Bezahlung eines "nachträglichen Aufschlags" von EUR 80,-- findet.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien 11.09.2006, 39 Cg 28/06w
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien