Ein großer Matura-Reiseveranstalter verlangte für die Stornierung einer Maturareise vier Monate vor Reiseantritt rund 22 Prozent des Reisepreises. Zu Unrecht meinte die AK, denn die Vereinbarung dazu erfolgte versteckt, ohne Kennzeichnung der besonderen Stornoregeln des Reiseveranstalters und ohne Hinweis auf ein Abweichen von den in diesem Punkt viel günstigeren Allgemeinen Reisebürobedingungen 1992.
In einem AK-Musterverfahren bestätigte nun das Bezirksgericht für Handelssachen Wien diese Rechtsansicht: Die konkrete Vereinbarung sei intransparent und somit unwirksam. Zur Anwendung käme daher die Stornogebühr der ARB 1992 in der Höhe von 10 Prozent des Reisepreises, so das Gericht weiter. Solange aber der Reiseveranstalter keine genaue Mitteilung macht, warum er bei Unterbleiben der Reiseleistung an einer Stornogebühr festhält und dass er seinen wirtschaftlichen Ausfall ua durch Ersatzbuchungen nicht geringer halten konnte, wie dies § 27a KSchG vorsieht, sind auch die 10 Prozent nicht fällig. Die Schülerin bekam die einbehaltenen 180 Euro Anzahlung und Stornogebühr rückerstattet. Das Urteil ist rechtskräftig.
BGHS Wien vom 10.10.2006, 18 C 864/06z
Klagevertreter: Dr Walter Reichholf