Die Familie S. buchte für sich und ihre minderjährige Tochter bei einem Reisebüro Flüge nach Boston, USA. Am Flughafen zum Abflug angekommen wurde ihnen beim Check-In mitgeteilt, daß sie den Flug nicht antreten können. Die Tochter würde nach den seit Oktober 2004 geltenden neuen Einreisebestimmungen in die USA einen eigenen Pass oder aber zumindest ein Visum benötigen. Eine Eintragung im Reisepass der Eltern würde nicht mehr genügen. Familie S. konnte den geplanten Flug erst 3 Tage später antreten, nachdem sie für ihre Tochter den eigenen Pass besorgt hatten. Zudem hatte die Familie Mehrkosten durch die Umbuchung der Flüge in der Höhe von € 621,74.
Das Reisebüro verweigerte der Familie S. eine Ersatzleistung: Jedermann wisse, dass für Reisen ins Ausland ein gültiger Reisepaß erforderlich sei. Außerdem wäre allgemein bekannt, dass sich die Einreisebestimmungen in die USA geändert hätten und Einträge der Kinder in die Dokumente der Eltern nicht mehr ausreichen.
Das Gericht gab der AK recht.
Ein Reisebüro muss umfassend über Einreisebestimmungen informieren. Als allgemein bekannt vorausgesetzt ist das Erfordernis eines gültigen Reisepasses für Reisen ins Ausland; über die darüber hinausgehenden ausländischen Einreisebestimmungen ist jedoch aufzuklären. Dass ein minderjähriges Kind im Pass der Eltern eingetragen sei, sei in Österreich eine übliche Vorgangsweise. Damit verfüge das Kind - so das Gericht - über einen gültigen Reisepass. Auch aufgrund der erst kurzen Gültigkeitsdauer der neuen US-Einreisebestimmungen sei das Reisebüro verpflichtet gewesen mitzuteilen, dass dieser Eintrag der Eintrag im Pass der Eltern nicht ausreicht.
Das Reisebüro ist daher zum Ersatz der entstandenen Mehrkosten verpflichtet.
BGHS Wien vom 20.07.2006, 4 C 286/06x
Klagevertreter: Dr Walter Reichholf