Die Konsumenten buchten einen Badeurlaub im Club Med Djerba la Douce in Tunesien für die Zeit von 5. bis 26.4.2005. Der Reisepreis betrug € 4.430,00. Bei der Ankunft in der Anlage erhielten die Konsumenten ein dunkles Zimmer im Souterrain mit dem Hinweis, dass in einer Woche vielleicht ein anderes Zimmer zur Verfügung stehe. Nach einer Nacht konnten die Konsumenten erwirken, dass ihnen ein Zimmer im ersten Stock übergeben wurde, in welchem aber die Dusche im Badezimmer verschimmelt war. Eine Entfernung des Schimmels war nicht möglich.
Bei der Besichtigung des Strandes bot sich den Konsumenten ein katastrophaler Anblick. Der Strand war voll mit Algen, die mit Baggern entfernt wurden, sodass aufgrund der Algenplage die Benützung des Strandes und ein Baden im Meer nicht möglich war. Auch innerhalb der Anlage waren Renovierungsarbeiten im Gange, sodass die Reisenden tagsüber mit Baulärm konfrontiert waren. Wenn dies für die Reisenden auch nicht so beeinträchtigend war, wie er fehlende Strand und der dauernde Baulärm, so war dennoch weiters zu bemängeln, dass das Frühstücksbuffet doch eintönig war.
Der Reiseveranstalter wusste von der Renovierungstätigkeit in der Anlage von Jänner bis Oktober 2005, informierte die Konsumenten darüber aber nicht. Über die Algenplage wurde auch der Reiseveranstalter nicht verständigt. Das Reisepreisminderungsangebot war nicht ausreichend, sodass der VKI in Abtretung des Anspruches eine Klage auf Reisepreisminderung von 45 Prozent und auf SE wegen entgangener Urlaubsfreude von € 40,00 pro Person und Tag eingebracht. hat.
Das Erstgericht gab dem Begehren des VKI auf Reisepreisminderung voll statt. Nach dem BGHS Wien stehen für den nicht benutzbaren Strand 20 Prozent, für den Baulärm 15 Prozent, für den Schimmel in den Fugen im Badezimmer 5 Prozent und für das eingeschränkte Buffet ebenfalls 5 Prozent, in Summe sohin 45 Prozent Reisepreisminderung zu, zuzüglich eines halben Tages anteiliger Reisepreis für den berechtigten Umzug von € 105,48, gesamt daher € 2.098,98.
Hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzes wegen entgangener Urlaubsfreude im Ausmaß von € 40,00 pro Person und Tag führte das Gericht folgendes aus. Vor dem Hintergrund des gebuchten Badeurlaubes in Tunesien lägen dem Reiseveranstalter Informationen über die Bautätigkeit vor, die den Reisenden aber nicht weitergegeben wurden. Zudem seien Algen vor Antritt der Reise aufgetreten. Ob bezüglich der Algen eine Verständigung an den Pauschalreiseveranstalter erfolgte sei unerheblich, da dem Hotel die Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe zukäme. Vor dem Hintergrund der Reisepreisminderung sei die Erheblichkeitsschwelle überschritten, wobei allerdings eine Erheblichkeitsschwelle von österreichischen Gesetzgeber nicht ausdrücklich präzisiert wurde. Insgesamt lägen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß § 31e Abs 3 KSchG vor.
Hinsichtlich der Höhe sei auf die Schwere und Dauer des Mangels, den Grad des Verschuldens, den vereinbarten Zweck der Reise sowie die Höhe des Reisepreises Bedacht zu nehmen. Es spräche zwar nach den Gesetzesmaterialien nichts gegen die geforderten € 40,00 pro Person und Tag, da aber im gegenständlichen Fall die Erheblichkeitsschwelle gerade überschritten sei und vor dem Hintergrund des Tagespreises von gerundet € 105,00 sei ein Pauschalbetrag von € 20,00 pro Person und Tag angemessen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
BGHS Wien, 26.04.2007, 10 C 269/06s
Klagsvertreter: Dr. Gerhard Deinhofer, RA in Wien