Mit dem neuen Sachwalterrecht wird die gesetzliche Vertretung von Menschen mit geistiger Behinderung oder psychischer Krankheit neu geregelt.
Bei der Auswahl des Sachwalters sind gemäß § 279 Abs 1 ABGB die Bedürfnisse der betroffenen Person zu berücksichtigen, und dass der/die SachwalterIn nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer engen Beziehung zu einer Krankenanstalt oder einer sonstigen Einrichtung steht, in der sich diese Person aufhält oder von der sie betreut wird.
Vorsorgevollmacht
§ 284f ABGB regelt die Vorsorgevollmacht, die den Betroffenen mehr Selbstbestimmung bringen soll. Damit kann man für den Fall, dass in Zukunft bestimmte Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgt werden können, einer (oder mehrere) Person eigener Wahl schon zu einem früheren Zeitpunkt eine Vollmacht zur Besorgung bestimmter Angelegenheiten erteilen.
Die Regelung von Bankgeschäften, die Unterbringung in einem Pflegeheim und die Vertretung vor Behörden können so im Vorsorgefall an eine bestimmte Person des Vertrauens übertragen werden.
Insofern die Vorsorgevollmacht die Einwilligung in riskante medizinische Behandlungen mit möglichen Dauerfolgen (vgl § 283 Abs 2 ABGB) oder Entscheidungen über dauerhafte Veränderungen des Wohnortes sowie die Besorgung von Wirtschaftsangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, umfasst, muss sie gemäß § 284f Abs 3 ABGB vor einer RechtsanwältIn oder NotarIn bzw. gerichtlich errichtet werden.
Der oder die Betroffene kann die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen, und zwar auch nach Verlust der Geschäfts- bzw. Einsichtsfähigkeit.
Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger
Bei Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, oder zur Deckung des Pflegebedarfes und bei der Geltendmachung z.B. von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen, Ansprüchen auf Pflegegeld oder Sozialhilfe, kann man sich nun auch von einer oder mehreren nächsten Angehörigen vertreten lassen ( § 384b ABGB). Dazu gehören gemäß § 284c ABGB die Eltern, volljährige Kinder, im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten oder seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährten.
Diese dürfen auch in eine medizinische Behandlung einwilligen, wenn der vertretenen Person die notwendige Einsichtsfähigkeit fehlt, sofern es sich nicht um eine risikoreiche Behandlung handelt. Bevor Angehörige Vertretungshandlungen setzen, müssen sie ihre Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registrieren lassen (§ 284e Abs 2 ABGB).
Widerspricht die vertretene Person der Vertretung durch die nächsten Angehörigen, endet die Vertretungsbefugnis gemäß § 284d Abs 2 ABGB, auch wenn der oder die Vertretene nicht geschäftsfähig ist bzw. die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht (mehr) besitzt.
Personensorge
Mit dem Gesetz wird auch der Bereich der Personensorge umfassender als bisher geregelt:
Der Gesetzgeber sieht in § 279 Abs 5 ABGB nun Höchstgrenzen für Sachwalterschaften vor - RechtsanwältInnen oder NotarInnen dürfen maximal 25 Sachwalterschaften übernehmen, andere Personen sind auf maximal 5 Fälle beschränkt. Damit soll der persönliche Kontakt zu den von Sachwalterschaft Betroffenen gewährleistet werden.
Ein wichtiger Eckpunkt des neuen Gesetzes ist auch die nun in § 282 ABGB gesetzlich verankerte Pflicht zum persönlichen Kontakt der SachwalterInnen mit den Betroffenen, und zwar in dem nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Ausmaß. Der/die SachwalterIn muss sich auch darum bemühen, dass die behinderte Person die gebotene ärztliche und soziale Betreuung erhält.
Heimvertragsgesetz (KSchG)
Das SWRÄG 2006 betrifft auch das Konsumentenschutzgesetz bzw. dessen durch das Heimvertragsgesetz im Jahr 2004 eingefügte Bestimmungen. Das HVertG wurde zum Zweck erlassen, im Bereich der Heimverträge, das sind Verträge etwa zwischen Alten- , Pflege- oder Behindertenheimen und deren Bewohnern, größere (v.a. Kosten)Transparenz zu schaffen, aber auch, um die rechtliche Situation der Bewohner in Heimen, beispielsweise durch strenge Kündigungs- und Gewährleistzungsbestimmungen zu verbessern.
Aufgrund von Auffassungsunterschieden bezüglich der Entgeltaufschlüsselung zwischen Heimträgern und den zuständigen Organisationen (Sachwalter, Verbraucherorganisationen) auf der anderen Seite, wurde hier nun in § 27d Abs 1 Z 6 KSchG klargestellt, dass das Entgelt jeweils in die Bereiche Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung, besondere Pflegeleistungen und zusätzliche Leistungen aufzuschlüsseln ist. Darüber hinaus sind ab nun auch die Leistungen im Heimvertrag auszuweisen, die vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckt werden, weil hier die Gefahr einer möglichen Doppelverrechnung zu Lasten des Bewohners bestand.
Der Sachwalter eine behinderten Person muss nun gemäß § 27d Abs 6 KschG den Abschluss eines Heimvertrages nicht mehr pflegschaftsgerichtlich genehmigen lassen, wenn der Heimvertrag die Voraussetzungen der § 27d Abs 1 Z 1 - Z 5 KschG erfüllt und wenn das Entgelt durch die Einkommens- und Vermögenssituation des Bewohners gedeckt werden kann oder von der Sozialhilfe getragen wird.