Der VKI hatte im Auftrag des BMSK unter anderem die Sparkassen Versicherung AG wegen intransparenter Bestimmungen in Lebensversicherungsverträgen geklagt. Nach Einschätzung des VKI bleibt nämlich unklar, mit welchen Rückkaufswerten Konsumenten im Fall einer vorzeitigen Auflösung rechnen können.
Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) gibt dem VKI in seinem aktuellen Urteil Recht. Das Urteil bezieht sich vor allem auf folgende Klausel:
Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der bezahlten Prämien. Er errechnet sich wegen des gebotenen Versicherungsschutzes und der angefallenen Kosten und nach Berücksichtigung eines Abschlages nach den tariflichen Grundsätzen.
Das OLG Wien verweist auf bereits vorliegenden Urteile des OGH (etwa 7 Ob 131/06z, 7 Ob 140/06y, 7 Ob 173/06a, u.a.). Demnach ist für die Beurteilung entscheidend, dass in der Klausel selbst nicht auf eine Rückkaufswerttabelle verwiesen wird und auch die wirtschftlichen Nachteile einer vorzeitigen Kündigung nicht klar dargelegt werden. Darauf kommt es aber an. Selbst wenn später der Polizze eine Rückkaufswerttabelle beigelegt werden sollte, würde dies die Klausel nicht transparenter machen. Die Klausel verstößt daher gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.
Der Verweis auf tarifliche Grundsätze kann überdies nur dann als verständlich angesehen werden, wenn diese Grundsätze offengelegt werden. Ansonsten bleiben diese unverständlich. Überdies müsste auch der in der Klausel vorgesehene Abschlag der Höhe nach nachvollziehbar angegeben werden. Da dies nicht der Fall ist, ist die Klausel auch unter dem Gesichtspunkt der §§ 176 Abs 4 und 173 Abs 3 VersvG unwirksam.
Neben dieser Rückkaufswertklausel beurteilt das OLG Wien vier weitere Klauseln, welche ebenfalls bereits Gegenstand von OGH-Entscheidungen gewesen sind. Es geht dabei um Gefahr- und Kostentragungsregeln bei Überweisung der Versicherungsleistung und um Regelungen zur Wirksamkeit von Erklärungen der Konsumenten oder der Versicherung.
Kunden der Sparkassen Versicherung dürfen auf höhere Rückkaufswerte hoffen, denn im Fall der Rechtskraft des Urteiles dürfen Kosten nicht mehr in dieser Weise verrechnet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits für die Situation in Deutschland festgehalten. Bei Rückkäufen innerhalb der letzten drei Jahre besteht somit unter Umständen ein Anspruch auf Nachforderung gegen die Versicherung.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
OLG Wien 5.9.2007, 30 R 26/07z
Volltextservice
Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG, Wien