In einem Musterprozess der deutschen Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat das Erstgericht ausgesprochen, dass bei einem Hin- und Rückflugticket (Cross-Ticketing) das Rückflugticket seine Gültigkeit behält, auch wenn der Hinflug aus persönlichen Gründen nicht in Anspruch genommen wird.
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaften heißt es oft sinngemäß, dass Flugtickets ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Dies hätte zur Folge, dass ein gebuchter und bezahlter Rückflug verfällt, wenn die Flüge nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge genutzt werden.
Auch der VKI hatte - im Auftrag des BMSK - gegen die AUA, die ebenfalls eine solche Klausel in ihren AGB verwendet, einen Musterprozess auf Rückforderung der Ticketgebühren für den nicht konsumierbaren Rückflug und Rückforderung der zusätzlich aufgewendeten Kosten für den alternativen Rücktransport angestrengt. Die AUA wollte sich jedoch offenbar auf das Verfahren nicht einlassen und hat keinen Einspruch erhoben. Der Zahlungsbefehl wurde somit rechtskräftig. In diesem Fall wurde der Konsumentin, die den Hinflug aus krankheitsbedingten Gründen nicht antreten konnte, der Rückflug unter Berufung auf die Klausel in den AGB verweigert, sodass sie sich um eine alternativen Rücktransport bemühen musste.
LG Frankfurt a.M. vom 14.12.07, Az: 2-2 O 243/07