Der VKI hatte im Auftrag des BMSK unter anderem die Union Versicherungs AG wegen intransparenter Bestimmungen in Lebensversicherungsverträgen geklagt. Die Union Versicherung und die BA CA Versicherung hatten im Jahr 2007 zur BA CA Versicherung fusioniert.
Der OGH bestätigt die Urteile der Vorinstanzen und die ständige Rechtsprechung zu Kostenabzügen und Rückkaufswerten bei Lebensversicherungen. Er folgt damit der Einschätzung des VKI, wonach unklar bleibt, mit welchen Rückkaufswerten Konsumenten im Fall einer vorzeitigen Auflösung rechnen können und wie hoch die Kostenbelastung ist. Betroffen waren vor allem folgende Klauseln:
Aus der klassischen Lebensversicherung:
1. Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der bezahlten Prämien. Er errechnet sich wegen des gebotenen Versicherungsschutzes und der angefallenen Kosten nach den hiefür geltenden tariflichen Grundlagen.
Der OGH verweist auf seine Urteile zur klassischen Lebensversicherung (etwa 7 Ob 151/07t, 7 Ob 131/06z, 7 Ob 140/06y, 7 Ob 173/06a, u.a.). Die wirtschaftlichen Nachteile bei einer vorzeitigen Kündigung des Lebensversicherungsvertrages gehen nicht aus der Klausel hervor. Die Klausel enthält keinen Verweis auf eine Rückkaufswerttabelle. Da die Rückkaufswerttabelle überdies keine Angaben zum Stornoabzug enthält kommt es auch nicht darauf an, ob und wann die Rückkaufswerttabellen allenfalls den Konsumenten zukamen.
Aus der fondsgebundenen Lebensversicherung:
4. Jenen Teil der Prämie, welcher nicht zur Deckung der Kosten bestimmt ist, führen wir dem(n) Investmentfonds zu und rechnen diesen in Fondsanteile um.
5. Die zur Deckung des Ablebensrisikos sowie der Kosten für Beratung und Verwaltung bestimmten Teile werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt, sondern je nach Tarif ihrer Prämie abgezogen bzw. der Deckungsrückstellung entnommen.
7. Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der bezahlten Prämien, sondern der Deckungsrückstellung abzüglich eines Abschlages von 2 %, mindestens jedoch EUR 20.- und höchstens EUR 145.-. Da die Kosten für Ihren Vertrag schwergewichtig bei Vertragsabschluss und in den ersten Versicherungsjahren anfallen, liegt der Rückkaufswert anfänglich unter der Summe der bezahlten Prämien.
Der OGH verweist auf seine Urteile zur fondsgebundenen Lebensversicherung (etwa 7 Ob 151/07t und 7 Ob 6/07v) und bestätigt das Urteil des OLG Wien. Demnach muss die Gesamtkostenbelastung transparent offengelegt werden. Der Stornoabschlag ist jedenfalls für den einzelnen Konsumenten nicht nachvollziehbar.
Neben diesen Klauseln beurteilt der OGH vier weitere Klauseln als gesetzwidrig, welche ebenfalls bereits Gegenstand von OGH-Entscheidungen gewesen sind. Es geht dabei um Regelungen zum Lastschriftverfahren und um Regelungen zur Wirksamkeit von Erklärungen der Konsumenten oder der Versicherung.
Kunden der Union Versicherung bzw. der BA-CA Versicherung dürfen auf höhere Rückkaufswerte hoffen: Bei Rückkäufen innerhalb der letzten drei Jahre besteht unter Umständen ein Anspruch auf Nachforderung gegen die Versicherung.
OGH 23.1.2008, 7 Ob 263/07p
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Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG, Wien