Der Kläger hat für sich und seine Familie eine "All Inklusiv" - Reise nach Ibiza/Spanien für die Zeit von 7.7. bis 21.7.2007 mit Unterbringung im Fiesta Club Palm Beach gebucht zu deren Lage im Prospekt ausgeführt wurde: "Unmittelbar am langen, feinsandigen Strand der bekannten Playa d'en BOSSA, besonders ideal für Familien … ". Wegen eines Öltankerunglücks und der folgenden Ölverschmutzung des Strandes und des Meeres konnte ab 13.7.2007 nicht mehr gebadet werden. Der Strand wurde ab diesem Zeitpunkt kilometerlang behördlich gesprerrt. Die Sperre wurde am Nachmittag des 17.7. 2007 aufgehoben. In den Tagen danach gab es jedoch immer noch Ölverschmutzungen am Strand.
Der VKI unterstützte daher den Kläger - im Auftrag des BMSK - bei einer Klage auf Reisepreisminderung für fünf Tage von 30% und für vier Tage von 20% des Reisepreises.
Das Erstgericht gab dem Kläger im wesentlichen Recht und stellte ergänzend fest: Dem Kläger und seiner Familie stand zwar in der Clubanlage ein Swimmingpool zur Verfügung. Dies sei aber für die Familie kein adäquater Ersatz für das Schwimmen im Meer gewesen, da sie zu Hause einen Swimmingpool hätten und es ihnen bei diesem Urlaub gerade um das Baden im Meer ging. Auch den ab 16.7.2007 angebotenen kostenlosen Busshuttle - jedoch ohne Verpflegung vor Ort - zu einem anderen Strand hätte die Familie nicht angenommen, da sie von anderen Gästen gehört hätten, dass auch dieser Strand verschmutzt sei und sie die zusätzlichen Verpflegungskosten nicht tragen wollten.
In rechtlicher Hinsicht führte das Gericht aus, dass derartige Ferienaufenthalte gerade gewählt würden, um das Meer und den Strand genießen und nutzen zu können. Komme es daher in diesem Bereich zu Leistungsstörungen, stelle dies einen erheblichen Mangel dar.
Die Kläger hätten an fünf Tagen während des behördlichen Badeverbotes weder im Meer baden, noch sich am Strand aufhalten können. Daher sei eine Preisminderung von 30 % des Reisepreises - jedoch abzüglich der im Reisepreis enthaltenen Reiseversicherung - jedenfalls gerechtfertigt. Für die Zeit danach sei der Strand nur eingeschränkt benutzbar und das Baden im Meer immer noch unmöglich gewesen, weswegen für drei weitere Tage eine Preisminderung von 20% gerechtfertigt sei. Lediglich für den Abreisetag sei wegen der zeitigen Abreise keine Preisminderung zuzusprechen gewesen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
BG Mödling, 3.6.2008, 3 C 2052/07x
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Klagevertreter: Dr. Alexander Klauser, RA in Wien