Zum Inhalt

Weiterer Erfolg gegen Internet Abzocke

Das Wiener Oberlandesgericht bestätigte im Juli 2008 eine Entscheidung der ersten Instanz, die die Brüder Schmidtlein, die zahlreiche "Internet-Abzocke"-Seiten betreiben, in einem VKI-Verfahren (im Auftrag des BMSK) zur Unterlassung mehrerer Klauseln in ihren AGB verurteilt hatte.

Das Gericht bestätigte, dass alle 12 eingeklagten Klauseln gesetzwidrig sind und dass die Konsumenten nicht ordnungsgemäß über ihr Rücktrittsrecht im Fernabsatz informiert wurden. Weiters wurde die Urteilsveröffentlichung in einer Tageszeitung zugesprochen, weil die alleinige Veröffentlichung im Internet im gegenständlichen Fall nicht geeignet sei, die betroffenen Verkehrskreise zu informieren.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Beklagten erhoben die ordentliche Revision an den OGH.

Dieser soll nun klären, ob der Unterlassungsanspruch gemäß

§ 28 KSchG KSchG wie der nach UWG auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Verwenders oder Empfehlers gerichtet werden kann.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Kostenpflichtige Hotline für Kund:innen unzulässig

Kostenpflichtige Hotline für Kund:innen unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die PNEUS ONLINE TRADING C.V., die einen Online-Handel mit Autoreifen und Zubehör betreibt und ihre Leistungen über ihre Website www.reifen-pneus-online.at anbietet, weil diese unter der Nummer 0900 120 240 auch für Bestandskund:innen eine kostenpflichtige Kundendienstrufnummer als „Service Hotline“ anbot.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang