Der VKI hatte die beiden Gesellschafter der Andreas & Manuel Schmidtlein GbR geklagt, weil eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Gegensatz zu Deutschland in Österreich nicht parteifähig ist. Das OLG Wien schloss sich dieser Ansicht an und ging auch von der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des HG Wien aus, weil schädigende Ereignisse in Wien statt gefunden hatten.
Ausführlich befasste es sich mit der Frage der Passivlegitimiation, die von den Beklagten bestritten wurde, seien sie doch nur als Gesellschafter einer in ihrer Parteifähigkeit nach deutschem Recht zu beurteilenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgetreten.
Gemäß § 10 IPRG sei das Personalstatut auch von Personengesellschaften nach dem Recht desjenigen Staates zu beurteilen, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat. Nach dem Personalstatut werde ermittelt, ob es sich beim fraglichen Gebilde um eine in- oder ausländische juristische Person handelt und es entscheide über die Rechts- und Handlungsfähigleit. Nach deutschem Recht besitze eine (Außen)Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit, soweit sie duch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründe. Sie ist in diesem Rahmen auch im Zivilprozess aktiv- und passivlegitimiert (BGH II ZR 331/00).
Andererseits sei nach § 28 Abs 1 KSchG "jedenfalls" der Unternehmer, der die AGB im geschäftlichen Verkehr gebraucht oder sie empfiehlt, passivlegitimiert.
Das trifft vor allem auf einen solchen Vertragsinhalt fordernden Vertragspartner zu, nicht aber auf seine Hilfspersonen. Noch nicht entschieden sei in der Rechtsprechung die Frage, ob der Unterlassungsanspruch nach § 28 KSchG wie der nach UWG auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Verwenders oder Empfehlers gerichtet werden kann.
Die Literatur bejahe dies mit Argumenten, die dem Berufungsgericht zutreffend erschienen.
Im Lauterkeitsrecht werde die Passivlegitimation für den Unterlassungsanspruch betreffend einen persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft wegen Wettbewerbsverstößen im Betrieb der Gesellschaft auch dann bejaht, wenn er selbst gar nicht daran beteiligt war, er aber zumindest die Möglichkeit hatte, den Verstoß abzustellen; jedenfalls aber dann, wenn er aktiv am Wettbewerbsverstoß mitwirkte.
Nichts anderes sei nach Ansicht des OLG Wien auch für den Anwendungsbereich des § 28 Abs 1 KSchG sachgerecht. Die nach den Feststellungen an der Geschäftsführung der GbR (nach deutschem Recht) mitwirkenden Beklagten seien daher auch als Verwender der AGB im Sinne des § 28 Abs 1 KSchG passiv legitimiert.
Zu den Informationspflichten im Fernabsatz traf das Gericht noch ergänzende Ausführungen und berief sich auf aktuelle Judikatur des OGH. In einem von der Bundesarbeitskammer geführten Verfahren zu 4 Ob 18/08p (lebensprognose.com) hatte sich der OGH ausführlich damit befasst, ob ein übermittelter Link zu einer Internetseite den Informationserfordernissen der FernabsatzRL genügen könnte.
Er war zu dem Schluss gekommen, dass der Link zu einer Internetseite-auf der sich dann die Informationen finden- nur dann ausreiche, wenn ein verständiger Verbraucher schon aus der Gestaltung der Bestätigungs-Email erkenne, dass die Informationen zum Rücktrittsrecht auf der unter dem link angegebenen Internetseite auffindbar seien.
Damit sei klargestellt, dass die Vorgangsweise im gegenständlichen Fall, nämlich dass die entsprechenden Informationen als Datei "heruntergeladen" werden können, den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge.
In derselben Entscheidung habe der OGH auch ausgesprochen, dass eine Veröffentlichung des Urteils in einer Tageszeitung, obwohl die Verstöße großteils im Internet gesetzt wurden, angemessen sei, weil in Fällen wie dem vorliegenden die verärgerten Vertragspartner gerade nicht auf die Internetseiten des (ehemaligen) Geschäftspartners zurückkehren würden.
Eine Beschränkung der Veröffentlichung auf die Internetseiten der Beklagten widerspreche der mit der Veröffentlichung angestrebten Zielsetzung, die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären. Daher sei hier auch die Urteilsveröffentlichung in einer Samstagausgabe der "Kronen-zeitung" berechtigt.
OLG Wien vom 8.7.2008, 2 R 86/08v
HG Wien vom 25.1.2008, 39 Cg 61/06y
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien