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Rückflug bleibt gültig, auch wenn Hinflug verfällt

Wenn ein Reisender seinen Hinflug nicht antritt, kann er vom Rückflug nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Das entschied das LG Köln in einem vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) angestrengten Verfahren gegen die Deutsche Lufthansa AG.

Gegenstand des Verfahrens ist eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese besagt, dass Flugtickets ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie nicht in der auf dem Flugschein angegebenen Reihenfolge genutzt werden. Die Folge für Verbraucher: Ein gebuchter und bezahlter Rückflug verfällt, wenn ein Kunde seinen Hinflug zum Beispiel wegen Krankheit nicht wahrnehmen kann.

Das Urteil ist ein weiterer Sieg gegen die weit verbreitete Praxis der Fluggesellschaften des so genannten 'Cross-Ticketing'. Bereits am 14. Dezember 2007 hatte das Landgericht Frankfurt (Az: 2-2 O 243/07) eine entsprechende Klausel in den Verträgen von Britisch Airways als unzulässig erklärt. Gegen diese Entscheidung hat das Unternehmen Berufung erhoben.

(LG Köln ,19.11.08, Az.26 O 125/07, noch nicht rechtskräftig)

Auch der VKI hatte - im Auftrag des BMSK - gegen die Austrian Airlines, die ebenfalls eine solche Klausel in ihren AGB verwendet, einen Musterprozess auf Rückforderung der Ticketgebühren für den nicht konsumierbaren Rückflug und Rückforderung der zusätzlich aufgewendeten Kosten für den alternativen Rücktransport angestrengt. Die AUA wollte sich jedoch offenbar auf das Verfahren nicht einlassen und hat keinen Einspruch erhoben. Der Zahlungsbefehl wurde somit rechtskräftig. In diesem Fall wurde der Konsumentin, die den Hinflug aus krankheitsbedingten Gründen nicht antreten konnte, der Rückflug unter Berufung auf die Klausel in den AGB verweigert, sodass sie sich um eine alternativen Rücktransport bemühen musste.

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