Die Konsumenten buchten einen all inklusiv Badeurlaub auf Ibiza, wobei ihnen die Lage des Hotels direkt am Strand wichtig war. In der Nacht von 10. auf 11.7.2007 sank vor der Hafeneinfahrt von Ibiza Stadt ein Frachtschiff. Aufgrund des aus dem Wrack auslaufenden Öls kam es zu einer Verschmutzung des Meeres und der Strände. Noch am 11.7. wurde auch der Strand vor dem Hotel der Konsumenten gesperrt und ein behördliches Badeverbot verhängt. Um an andere- nicht gesperrte- Strände zu gelangen, mieteten die Konsumenten von 14.7. bis zur Abreise am 17.7. einen Mietwagen.
Der Reiseveranstalter lehnte eine Reisepreisminderung ab. Das Tankerunglück sei höhere Gewalt und liege daher nicht in seinem Verantwortungsbereich. Daher klagte der VKI im Auftrag des BMSK auf Reisepreisminderung wegen der Unmöglichkeit der Benützung des Strandes und des Badens im Meer.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Wesentlichen statt. Gewährleistungsansprüche seien vom Verschulden des Veranstalters unabhängig und bestünden auch dann, wenn die Reise aus Gründen der höheren Gewalt zB auf grund einer Naturkatastrophe mangelhaft sei.
Für jene Tage, an denen kein Mietauto zur Verfügung gestanden sei, gebühre unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zwar ein Hotelpool zur Verfügung gestanden, aber überlaufen gewesen sei, eine Preisminderung von 25%.
Durch die Anmietung des Autos seien die Reisenden zwar in der Lage gewesen, unverschmutzte Strände aufzuzusuchen und dort im Meer zu baden, aber die Entfernung der Strände zum Hotel sei eine andere als vereinbart gewesen, was eine Preisminderung von 5% für diesen Zeitraum rechtfertige.
Für den Zeitverlust bei Anmietung, Verlängerung und Rückgabe des Autos gebühre eine Preisminderung im Ausmaß des anteiligen Reisepreises für einen halben Tag.
Weil es der Reiseveranstalter schuldhaft unterlassen habe, gemäß § 31e Abs 1 KSchG ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden könne, könnten die Kosten für das Mietauto als Schadenersatz geltend gemacht werden. Unter Vorkehrungen sei nämlich nicht bloß die Verbesserung der Reiseleistung im Sinne einer Mängelbehebung zu verstehen, sondern auch das Anbieten einer Ersatzleistung. Im vorliegenden Fall wäre die zu ergreifende Maßnahme der Transport der Reisenden zu sauberen Stränden gewesen.
Es bleibt abzuwarten, ob die beklagte Partei Berufung erhebt.
BGHS Wien, 16.12.2008, 16 C 91/08m
Klagevertreter: Dr. Alexander Klauser, RA in Wien