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Name und Adresse: Muss Booking seine Kund:innen über die Identität privater Unterkunftgeber informieren? Ja, sagt der OGH. Bild: Romain-P19/stock.adobe

OGH: Booking muss Name und Anschrift privater Unterkunftgeber nach Buchung offenlegen

Muss Booking über die Identität privater Unterkunftgeber informieren? Ja, sagt der OGH.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums die Online-Plattform Booking geklagt. Streitpunkt war, ob Booking Kund:innen im Zuge einer Buchung über die Identität privater Unterkunftgeber informieren muss. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat diese Informationspflicht nun bejaht und damit die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.

Eine wesentliche Information

Dagegen ging der VKI vor und bekam nun auch vor dem OGH Recht: Nach Ansicht des Höchstgerichts handelt es sich beim Namen und der ladungsfähigen Anschrift des Unterkunftgebers um eine wesentliche Information gem § 2 Abs 4 UWG. Über diese Information muss der Unterkunftgeber zumindest unverzüglich nach der Buchung informieren.

„Geschäftliche Entscheidung“

Der Begriff der „geschäftlichen Entscheidung“ gem § 2 Abs 4 Z 1 UWG sei dabei weit auszulegen. Erfasst sei nicht nur die Entscheidung über den Abschluss eines Vertrags, sondern auch die Entscheidung über die Ausübung von Rechten, die Kund:innen nach Vertragsabschluss zustehen.

Auf Nachfrage reicht nicht

Dass Booking seine Kund:innen über die vermittelte Unterkunft, den Preis und den Leistungsumfang informiert oder eine Kontaktmöglichkeit zu einer „Ansprechperson“ in der Unterkunft zur Verfügung stellt, ändere daran nichts. Ebenso wenig reiche es aus, Name und Anschrift des Unterkunftgebers erst auf Nachfrage bekannt zu geben. Dies würde den berechtigten Interessen der Kund:innen an einer unkomplizierten und effektiven Durchsetzung ihrer vertraglichen Ansprüche widersprechen.

Keine datenschutzrechtlichen Bedenken

Auch die von Booking vorgebrachten datenschutzrechtlichen Bedenken ließ der OGH nicht gelten. Zweck der Datenverarbeitung sei die Erfüllung lauterkeitsrechtlicher Informationspflichten. Damit liege weder ein Verstoß gegen den Grundsatz der Zweckbindung nach Art 5 Abs 1 lit b DSGVO noch gegen den Grundsatz der Datenminimierung nach Art 5 Abs 1 lit c DSGVO vor.

Urteil und Anwältin

  • Gericht: OGH, 20.5.2026
  • Urteil: 4 Ob 28/26k
  • Klagevertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle

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