Der VKI bekämpfte - im Auftrag des BMASK - mit einer Verbandsklage zwei Klauseln aus Versicherungsverträgen der Allianz Elementar Versicherungs AG betreffend die Verrechnung eines Dauerrabattes. Bei einer vorzeitigen Kündigung der Versicherung müssten die Konsumenten demnach den gewährten Dauerrabatt an die Versicherung zurückzuzahlen. Die Klauseln lauteten:
Die angeführte Jahresprämie beinhaltet die Steuer und einen Rabatt von 20% für eine 10 jährige Vertragsdauer dessen Rückerstattung der Versicherer bei vorzeitiger Vertragsauflösung verlangen kann.
Bei der Berechnung der Jahresprämie wurde ein Dauerrabatt von 20% (das sind bei einer Jahresprämie von EUR XXX jährlich EUR XXX) berücksichtigt, dessen Rückerstattung der Versicherer bei vorzeitiger Auflösung verlangen kann.
Das HG Wien hält dazu fest, dass die Vereinbarung eines Dauerrabattes für längere Laufzeiten grundsätzlich zulässig ist. Wer sich als Kunde länger bindet, erhält ein "Zuckerl" in Form eines Prämiennachlasses.
Nach den vorliegenden Klauseln wäre die Höhe des Dauerrabatts auch berechenbar, die Klauseln wären daher im Sinn der Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Bestimmtheit einer Dauerrabattklausel (im Sinn des § 869 ABGB) zulässig. Aus den Klauseln ergibt sich nämlich, dass der Kunde jedes Jahr einen Nachlass von 20 % der Jahresprämie erhält.
Allerdings kommt es durch die vorliegenden Klauseln zum absurden Ergebnis, dass eine Kündiguing nach neun Jahren teurer ist, als das Festhalten am Versicherungsvertrag. Das dem Konsumenten nach § 8 Abs 3 VersVG zustehende jährliche Kündigungsrecht ab dem Ende des 3. Jahres wird dadurch untergraben, da die Kündigung wirtschaftlich unrentabel wird. Dies ist als unzulässige Strafe für vorzeitiges Kündigen zu beurteilen.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Versicherung aus der vorzeitigen Kündigung keinen wirtschaftlichen Vorteil erhalten soll. Grundsätzlich hat eine Versicherung kostenkalkulatorische Vorteile, wenn sie Verträge mit langen Vertragslaufzeiten abschließt (Abschlussprovisionen, etc.). Diese einmaligen Kosten können auf die längere Vertragslaufzeit aufgeteilt werden. Wird der Vertrag vorzeitig aufgelöst, kann die Versicherung nur jene Kosten als Dauerrabatt rückfordern, welche auf Grund der vorzeitigen Kündigung noch nicht amortisiert sind. Alles, was darüber hinausgeht - wie offenbar bei den Rückforderungen nach den beiden Klauseln, stellt eine ungebührliche wirtschaftliche Bindung des Konsumenten dar und untergräbt das Kündigungsrecht des § 8 Abs 3 VersVG.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Dauerrabattrückforderungen können im Übrigen auch dann unzulässig sein, wenn der Vertrag mehrere in sich widersprüchliche Regelungen enthält (vgl. dazu OGH 15.10.2003, 7 Ob 146/03a: Widerspruch zwischen der Dauerrabattklausel und den ABS 1995 bzw. OGH 31.1.2007, 7 Ob 227/06t: Widerspruch innerhalb der ABS 1998 selbst).
HG Wien 15.5.2009, 22 Cg 86/08b
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer; RA in Wien