Die Konsumenten buchten einen all inklusiv Badeurlaub auf Ibiza, wobei ihnen die Lage des Hotels direkt am Strand wichtig war. In der Nacht von 10. auf 11.7.2007 sank vor der Hafeneinfahrt von Ibiza Stadt ein Frachtschiff. Aufgrund des aus dem Wrack auslaufenden Öls kam es zu einer Verschmutzung des Meeres und der Strände. Noch am 11.7. wurde auch der Strand vor dem Hotel der Konsumenten gesperrt und ein behördliches Badeverbot verhängt. Um an andere- nicht gesperrte- Strände zu gelangen, mieteten die Konsumenten von 14.7. bis zur Abreise am 17.7. einen Mietwagen.
Der Reiseveranstalter lehnte eine Reisepreisminderung ab. Das Tankerunglück sei höhere Gewalt und liege daher nicht in seinem Verantwortungsbereich. Daher klagte der VKI im Auftrag des BMSK auf Reisepreisminderung wegen der Unmöglichkeit der Benützung des Strandes und des Badens im Meer.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Wesentlichen statt. Gewährleistungsansprüche seien vom Verschulden des Veranstalters unabhängig und bestünden auch dann, wenn die Reise aus Gründen der höheren Gewalt zB auf Grund einer Naturkatastrophe mangelhaft sei. Für jene Tage, an denen kein Mietauto zur Verfügung gestanden sei, gebühre unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zwar ein Hotelpool zur Verfügung gestanden, aber überlaufen gewesen sei, eine Preisminderung von 25%. Durch die Anmietung des Autos seien die Reisenden zwar in der Lage gewesen, unverschmutzte Strände aufzusuchen und dort im Meer zu baden, aber die Entfernung der Strände zum Hotel sei eine andere als vereinbart gewesen, was eine Preisminderung von 5% für diesen Zeitraum rechtfertige.
Für den Zeitverlust bei Anmietung, Verlängerung und Rückgabe des Autos gebühre eine Preisminderung im Ausmaß des anteiligen Reisepreises für einen halben Tag.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Gegenseite keine Folge und bestätigte die Ansicht des Erstgerichts. Es sei in rechtlicher Hinsicht dem Erstgericht zu folgen, dass die Beklagte für die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende - die vereinbarte Reiseleistung der Benutzung des Strandes und des Meeres zum Baden verhindernde - Verschmutzung durch einen Tankerunfall nach den Grundsätzen der Gewährleistung einzustehen habe. Bei der Bemessung der Preisminderung komme es auf die objektiv zu ermittelnde Preisdifferenz zwischen mangelfreiem und mangelhaftem Zustand der Reisevertragsleistung an. Bei Vorliegen eines Bade- und Erholungsurlaubes fielen daher andere "Unterhaltungsmöglichkeiten", die vertraglich nicht vereinbart wurden, nicht ins Gewicht. Daher sei die Preisminderung von 25% für die nicht vorhandene Bademöglichkeit im Meer bei gleichzeitig vorliegendem völlig überfülltem Poolbereich für die Zeit ohne Mietwagen ohne Bedenken. Für die Zeit mit Mietwagen sei eine Kumulation von Verbesserungsansprüchen in Form von Selbsthilfe und Preisminderungsansprüchen für die trotz Selbstabhilfe verbleibenden Restmängel vorzunehmen, weswegen der Zuspruch von 5% Preisminderung pro Tag und einer Minderung für die Unannehmlichkeiten bei der Besorgung des Mietwagens von einem halben Tagesreisepreis ebenfalls in Ordnung sei.
Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
HG Wien, 29.5.2009, 1 R 70/09d
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Klagevertreter: Dr. Alexander Klauser, RA in Wien