Wie bereits im Juni dieses Jahres berichtet, bekämpfte der VKI - im Auftrag des BMASK - mit Verbandsklage die Zins- und Kündigungsklauseln bei Bankschuldverschreibungen der Erste Group Bank AG. Bei den sogenannten "Snowball Bonds" wurden die Kunden mit einem hohen Einstiegszinssatz geworben. Dieser war aber nur ein Jahr fix; danach sollte sich der Zinssatz variabel nach einer komplexen Formel invers zum EURIBOR entwickeln. Bei niedrigem EURIBOR würde der Kunde gute Zinsen bekommen, bei steigendem EURIBOR dagegen würden sich die Zinsen des Kunden bis zu Null entwickeln. Im Fall des Snowball X bleiben die Zinsen, sind sie einmal Null, immer auf Null - egal wie sich der EURIBOR weiter entwickelt. Dazu kommt, dass diese Produkte zu Zeiten verkauft wurden, zu denen der EURIBOR einen historischen Tiefststand erreicht hatte und man eigentlich nur mit einem Ansteigen des EURIBOR rechnen konnte. Außerdem war der Kunde auf Jahre (zwischen 7 und 10) gebunden, während die Bank nach Ablauf des ersten Jahres vorzeitig kündigen konnte. Der Effekt: Entwickelt sich der Zinssatz zuungunsten des Kunden (gegen Null), ist der Kunde gebunden; entwickelt sich der Zinssatz dagegen zugunsten des Kunden, kann die Bank aussteigen.
Das Erstgericht hatte dem Unterlassungsbegehren des VKI bezüglich aller dieser Klauseln wegen Gesetzwidrigkeit statt gegeben.
Nun entschied das Oberlandesgericht Wien in zweiter Instanz und änderte das Ersturteil in einem Punkt ab: Die Verzinsungsklauseln seien in allen Fällen des Snowball Bond jedenfalls nicht intransparent, befand das Gericht. Die Formeln, nach welchen die variablen Zinssätze zu berechnen seien, würden auch an einen "typischen Durchschnittskunden" keine überhöhten Anforderungen stellen, da sie bloß die Beherrschung der Grundrechenarten voraussetzen. Auch sei die Möglichkeit einer Verzinsung von 0% in den Emissionsbedingungen ausdrücklich betont worden. Da außerdem die Formeln eine Änderung des variablen Zinssatzes auch zugunsten des Konsumenten zulassen würden, verneinte das OLG eine Gesetzwidrigkeit der Zinsklauseln in den Fällen Snowball Bond VIII und IX. Das Gericht sah außerdem zwischen Zinsgleitklausel und Kündigungsklausel keinen untrennbaren Zusammenhang, sodass es der Berufung seiens der Erste Bank hinsichtlich der Verzinsungsklausel der Snowball Bonds VIII und IX stattgab.
Bestätigt wurde hingegen die Nichtigkeit der Zinsklausel bei Snowball Bond X: Hier führe die Formel zwingend dazu, dass bei einem einmal erreichten Zinssatz von 0% dieses Niveau auch in den Folgeperioden nicht verlassen werden kann. Eine solche Klausel sei gegenüber Konsumenten jedenfalls nicht zulässig. Auch hinsichtlich der Kündigungsklausel, welche ein einseitiges Kündigungsrecht der Bank vorsieht, während dem Kunden keine Möglichkeit zur Kündigung eingeräumt wurde, bestätigte das OLG Wien das Urteil des Erstgerichts und untersagte die Verwendung wegen Gesetzeswidrigkeit.
Eine ordentliche Revision an den OGH ist zulässig.