Zum Inhalt

Tatsachenbestätigungen bei Vermögensverwaltervertrag gesetzwidrig

Im Auftrag des BMASK klagte der VKI die IMB Vermögensverwaltung GmbH wegen gesetzwidriger Klauseln in Vertragsformblättern. Zwölf von vierzehn Klauseln erachtete das HG Wien als unzulässig.

Bei den unzulässigen Klauseln handelt es sich überwiegend um sog Wissenserklärungen, die dem/der Verbraucher/in eine Beweislastumkehr (für ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Beratungsgespräch) auferlegen würden und daher gesetzwidrig sind.
Darunter fallen etwa die Bestimmungen "Der/die Depotinhaber bestägt(en), eine detaillierte Beschreibung der von IMB angebotenen standardisierten Anlagestrategien sowie des Rahmens für eine individualisierte Anlagestrategie rechtzeitig vor Vertragsabschluss als Anlage zur IMB Informationsbroschüre erhalten zu haben. Diese Anlage bildet somit einen integrierenden Bestandteil des Vertrags." Und "Der/die Depotinhaber trägt/tragen allein das Risiko der Werteentwicklung und bestätigt(en), dass ihm/ihnen von IMB auch keine bestimmte Ertragsentwicklung garantiert wurde."

Andere Klauseln befand das Handelsgericht Wien für unzulässig, da diese dem/der Verbraucher/in für Erklärungen die Schriftform auferlegten, und damit ausschließen wollten, dass formlose Erklärungen des/der Verbrauchers/in Wirksamkeit erlangen würden.

Außerdem ist ein - in den Vertragsformblättern der IMB Vermögensverwaltung GmbH festgelegtes - einseitiges Änderungsrecht seitens des Unternehmers als für den/die Verbraucher/in nicht zumutbar und unzulässig qualifiziert worden. Auch widerspricht jene Klausel, welche "sämtliche bankübliche Spesen und Gebühren" auf den/die Konsumenten/in überwälzen wollte, dem Transparenzgebot. Und letztlich verstößt der Ausschluss der Vertragsanfechtung wegen Irrtums klar gegen - für Verbraucher/innen zwingendes - Recht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

HG Wien 14.12.2009, 11 Cg 176/09h
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien    

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Geschlechtsumwandlung - OGH untersagt diskriminierende Versicherungsklausel

Geschlechtsumwandlung - OGH untersagt diskriminierende Versicherungsklausel

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums den "muki Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" aufgrund eines Risikoausschlusses, der transgender und intersexuellen Personen die Möglichkeit nimmt eine medizinisch notwendige Geschlechtsumwandlung mit Kostendeckung des Versicherers durchzuführen, wodurch diese Personengruppe diskriminiert wird. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Rechtsansicht des VKI.

„Versicherungsmathematische Grundsätze“ müssen laut OGH nicht erklärt werden

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Wiener Städtische wegen einer Klausel in der Polizze für eine Rentenversicherung sowie einer Klausel aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Beide Klauseln wurden von den Vorinstanzen für unzulässig erklärt. Die Wiener Städtische legte nur zur zweiten Klausel Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts beim OGH ein, die der OGH für berechtigt erachtete.

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang