Bei den unzulässigen Klauseln handelt es sich überwiegend um sog Wissenserklärungen, die dem/der Verbraucher/in eine Beweislastumkehr (für ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Beratungsgespräch) auferlegen würden und daher gesetzwidrig sind.
Darunter fallen etwa die Bestimmungen "Der/die Depotinhaber bestägt(en), eine detaillierte Beschreibung der von IMB angebotenen standardisierten Anlagestrategien sowie des Rahmens für eine individualisierte Anlagestrategie rechtzeitig vor Vertragsabschluss als Anlage zur IMB Informationsbroschüre erhalten zu haben. Diese Anlage bildet somit einen integrierenden Bestandteil des Vertrags." Und "Der/die Depotinhaber trägt/tragen allein das Risiko der Werteentwicklung und bestätigt(en), dass ihm/ihnen von IMB auch keine bestimmte Ertragsentwicklung garantiert wurde."
Andere Klauseln befand das Handelsgericht Wien für unzulässig, da diese dem/der Verbraucher/in für Erklärungen die Schriftform auferlegten, und damit ausschließen wollten, dass formlose Erklärungen des/der Verbrauchers/in Wirksamkeit erlangen würden.
Außerdem ist ein - in den Vertragsformblättern der IMB Vermögensverwaltung GmbH festgelegtes - einseitiges Änderungsrecht seitens des Unternehmers als für den/die Verbraucher/in nicht zumutbar und unzulässig qualifiziert worden. Auch widerspricht jene Klausel, welche "sämtliche bankübliche Spesen und Gebühren" auf den/die Konsumenten/in überwälzen wollte, dem Transparenzgebot. Und letztlich verstößt der Ausschluss der Vertragsanfechtung wegen Irrtums klar gegen - für Verbraucher/innen zwingendes - Recht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien 14.12.2009, 11 Cg 176/09h
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien