Ein Zeitungsinserat der Modelagentur Hermes, die Konsumentenschützern seit Jahren aus Beschwerdefällen bekannt ist, machte einen 19jährigen Konsumenten aufmerksam. Beim vereinbarten Vorstellungstermin sicherte man ihm zu, ein sehr gefragter Typ zu sein, der innerhalb von einigen Wochen mindestens einen Auftrag erhalten werde. Aufgrund dessen erklärte sich der Mann bereit, für die Internetpräsentation seiner Fotos insgesamt € 540,-- zu bezahlen und eine Anzahlung von € 180,--. zu leisten. Die Aufträge langten in der Folge aber nicht ein, und der Konsument trat vom Vertrag zurück. Daraufhin klagte ihn Hermes auf Zahlung der offenen Restforderung. Die AK Oberösterreich vertrat ihn in einem Musterprozess und bekam in zwei Instanzen Recht.
Das Berufungsgericht bestätigte, dass der Vertrag nicht nur wegen des von Hermes veranlassten Irrtums über die Erfolgsaussichten, sondern auch wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes aufzuheben ist. Durch Sachverständigengutachten war nämlich festgestellt worden, dass die Internetpräsentation der Fotos maximal € 120,-- wert ist und derartige Kosten bei anderen Modelagenturen nicht vom Model vorfinanziert werden müssen. Üblicherweise werden sie mit den einlangenden Honoraren des Models gegenverrechnet. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die AK warnt aufgrund immer wiederkehrender Beschwerden vor Vorauszahlungen an Modelagenturen.
LG Steyr, 18.11.2009, 1R 153/09g
VKI aktiv gegen Superlook (Inhaber Peter Huber)
Auch der Verein für Konsumenteninformation (VKI) unterstützt seit Jahren regelmäßig KonsumentInnen, die von der Wiener Modelagentur Superlook (Fame, Kids) auf Zahlung von Honoraren für "Modelseminare" geklagt werden. Diese "Seminare" bestehen nach den Schilderungen der KonsumentInnen im Wesentlichen aus dem Anfertigen von Digitalfotos. Die KundInnen wurden ebenso wie im Fall Hermes über Zeitungsinserate, die mit guten Jobaussichten Models, "Typen" und Statisten ansprechen sollen, in die Agenturräume gelockt, wo sie aufgrund der Zusicherung, sicher bald gebucht zu werden, ebenfalls überteuerte Honorarvereinbarungen unterschrieben.
In diesen Fällen haben Gerichte die analoge Anwendung des Rücktrittsrechts gemäß § 3 Abs 2 KSchG bejaht.
Über 50 KonsumentInnen hat der VKI bisher in Musterverfahren unterstützt, daneben wurde Superlook erfolgreich auf Unterlassung der irreführenden Inseratwerbung, sowie auf Unterlassung der Verwendung unfairer Allgemeiner Geschäftsbedingungen geklagt. Zweimal erstattete der VKI Strafanzeigen gegen den Agenturbesitzer, zweimal wurden Konkursanträge gestellt.
Derzeit langen wieder vermehrt Beschwerden von KonsumentInnen ein, die auf Zahlung von 590 Euro zzgl. ca 900 Euro an (unserer Ansicht nach überhöhten) Mahnspesen und Verzugszinsen geklagt wurden. In den meisten Fällen sind die Forderungen allerdings verjährt (die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre).
Was kann man tun?
Der VKI rät Betroffenen daher, umgehend auf Zahlungsbefehle des Bezirksgerichts zu reagieren und einen Einspruch zu erheben, sowie sich mit dem VKI in Verbindung zu setzen.
Wird der Zahlungsbefehl nicht beeinsprucht, ist die Forderung, auch wenn sie verjährt wäre, zu zahlen. Keinesfalls sollte man sich darauf verlassen, dass der Agenturinhaber die Klage zurücknimmt, wenn es zu einer außergerichtlichen mündlichen Einigung kommt.