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Symbolbild: Eine weiße Küche
Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums DAN KÜCHEN geklagt. Bild: Joseph Hendrickson/Shutterstock.com

HG Wien: 20 Klauseln in DAN KÜCHEN DESIGN BADEN – AGB unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums (BMSGPK) die DAN KÜCHEN DESIGN BADEN GmbH wegen 20 unzulässiger Klauseln in deren AGB geklagt. Das Handelsgericht Wien gab der Klage vollumfänglich statt und erkannte in seinem Urteil alle 20 Klauseln für rechtswidrig. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Beklagte betreibt die Herstellung von sowie den Verkauf und Einbau von Küchen und bietet ihre Leistungen im gesamten österreichischen Bundesgebiet an.

Klauseln und Verstöße im Einzelnen:

  1. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn sie von der Geschäftsführung ausdrücklich schriftlich anerkannt und bestätigt wurden. Nebenabreden jedweder Art sowie Zusagen von Vertretern bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsführung. (1.)

Verstoß gegen § 10 Abs 3 KSchG

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des durchführenden Mitarbeiters. (2.)

Verstoß gegen § 10 Abs 3 KSchG

  1. Bei nicht rechtzeitiger Weisung treffen den Kunden neben den bis dahin aufgelaufenen Kosten auch die Verzugsfolgen. (2.)

Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB; § 6 Abs 3 KSchG

  1. Der Käufer kann gegen uns geltend gemachte Ansprüche nur mit solchen Forderungen aufrechnen, welche gerichtlich festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt wurden. (4.)

Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 8 KSchG

  1. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. (4.)

Verstoß gegen § 10 Abs 3 KSchG

  1. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens auf unserem Geschäftskonto als geleistet. (4.)

Verstoß gegen § 6a Abs 2 KSchG

  1. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren […] (4.)

Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB

  1. Bei Annahmeverzug (Pkt. 7.) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. (5.)

Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB; § 6 Abs 2 Z 1 KSchG

  1. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, […] Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern […]. (5.)

Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB

  1. Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30% (oder 15% bei Laufmeterkaufverträgen sofern noch keine Planungsdienstleistung erfolgt ist) des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen. (5.)

Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB

  1. Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zu zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschaltenen Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von Euro 10,90 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von Euro 3,63 zu bezahlen. (6.)

Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB

  1. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. (7.)

Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB; § 6 Abs 2 Z 1 KSchG

  1. Die Vereinbarung von Fixterminen bedarf zur Wirksamkeit der ausdrücklichen Bezeichnung als solche und unserer schriftlichen, unzweifelhaften Bestätigung. (8.)

Verstoß gegen § 10 Abs 3 KSchG

  1. Wurde ein Fixtermin wirksam vereinbart, beginnt die Laufzeit mit dem Tag der Annahme der Bestellung durch uns, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung des Auftrages. Die Lieferfrist beginnt erst, wenn der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat. Wir sind berechtigt, die vereinbaren Termine und Lieferfristen um bis zu vier Wochen zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde ausschließlich unter Setzung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist und unter schriftlicher Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten. (8.)

Verstoß gegen § 10 Abs 3 KSchG

  1. Unvorhersehbare Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind, wie höhere Gewalt, Ein- und Ausfuhrsperren, Streiks und Aussperrungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Energieknappheit, Mangel an Transportmitteln und ähnlichen Umständen, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängern die Lieferfrist angemessen, mindestens um die Dauer der Behinderung, wenn wir hierdurch in der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verbindlichkeiten gehindert sind. Sofern vorauszusehen ist, dass die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauern wird, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Aus der Verlängerung der Lieferzeit oder dem Rücktrittsfall kann der Käufer keine wie immer geartete Schadenersatzansprüche herleiten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. (8.)

Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB

  1. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. (9.)

Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG

  1. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. (11.)

Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB

  1. Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden. (12.)

Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB

  1. Gegenüber Verbrauchern iSd § 1 Abs 1 Z 2 KSchG gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen der § 922 bis 933 ABGB. (13.)

Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG

  1. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden. (16.)

Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB

 

HG Wien 05.11.2024, 20 Cg 15/24w

Klagsvertreter: RA Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Das Urteil ist rechtskräftig. (Stand 11.12.2024)

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