In der Regel genügt ein ausreichend deutlicher Hinweis im Reisekatalog, weil Pauschalreisenden zugemutet werden kann, sich vor der Buchung durch Studium von ausgefolgten Unterlagen über Vor- und Nachteile möglicher Urlaubsziele zu informieren. Unterbleibt diese Information - auch beim Beratungsgespräch im Reisebüro - dann hat der Veranstalter die Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht zu vertreten.
Der Kläger und seine Lebensgefährtin buchten im Reisebüro eine Pauschalreise nach Yucatan, Mexiko, für die Zeit von 16. bis 30. Oktober 2005 zu einem Reisepreis von jeweils € 2.224,00, wobei sicheres Badewetter ein ausschlaggebendes Kriterium für die Wahl des Reisezieles war. Die Halbinsel Yucatan ist ein hurrikangefährdetes Gebiet. Über diese klimatischen Umstände, nämlich dass die Hurrikansaison von Anfang Juni bis Ende November dauert und die überwiegende Zahl tropischer Stürme in die Zeit von August bis Oktober fällt, wurde der Kläger nicht aufgeklärt. Vor Ort waren der Kläger und seine Reisebegleitung massiv von einem Hurrikan betroffen, der im Wesentlichen von 19. bis 23. Oktober dauerte. Der Sturm hatte das Hotel und die Umgebung erheblich beschädigt. Am 27. Oktober wurden die Reisenden im Zuge einer Rückholaktion vorzeitig nach Hause transportiert. Aufgrund der Ereignisse entstanden dem Kläger Telefonkosten in Höhe von € 759,01.
Der Kläger klagte daher auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von € 4.448,00, Telefonkosten in Höhe von € 759,01 und Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von € 1900,00 pro Person abzüglich ersparter Eigenkosten von € 500,00. (Gesamtstreitwert daher € 8.398,00)
Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von € 8.398,00, über das Mehrbegehren von € 109,01 entschied es nicht. Das Berufungsgericht sprach Reisekosten in Höhe von € 3.484,84 (auf den Rückzahlungsanspruch sei ein angemessenes Entgelt von 3/14 des Reisepreises, daher € 953,16 anzurechnen), Telefonkosten in Höhe der noch strittigen € 650,00 und Schadenersatz in Höhe von € 1200,00 pro Person zu.
In der Revision der Beklagten waren nur mehr der Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude und die Telefonkosten streitgegenständlich.
Nach dem OGH tritt die Haftung des Reisevermittlers für fehlerhafte Beratung und Vermittlung als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters gemäß § 1313a ABGB neben die Haftung des Reiseveranstalters. Das Verhalten des Reisebüromitarbeiters ist dem Veranstalter dann zuzurechnen, wenn und soweit sich der Veranstalter des Reisebüros zur Verfolgung eigener Interessen gegenüber dem Kunden bedient. Das sei jedenfalls dann der Fall, wenn der Reisebüromitarbeiter Pflichten erfülle, die nicht bloß das Reisebüro als Vermittler im Rahmen des Reisebürovermittlungsvertrages träfen, sondern auch den Veranstalter selbst. Für die Abgrenzung der Haftungssphären sei daher nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt - den der "Auswahlentscheidung" - abzustellen, maßgeblich sei vielmehr, ob der Reisebüromitarbeiter bei der Beratung ausschließlich Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag (etwa individuelle Beratung in Bezug auf besondere Kundenwünsche) erfülle oder darüber hinaus (auch) vorvertragliche Pflichten des letztlich gewählten Veranstalters. Entscheidend sei, ob die konkrete (fehlerhafte oder unterbliebene) Information (auch) in den Pflichtenkreis des Veranstalters falle.
In der Folge bejahte der OGH die - dem Veranstalter zurechenbare - Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht des Reisebüromitarbeiters. Maßgebend für diese Entscheidung sei die Frage, ob ein Kunde nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine diesbezügliche Aufklärung erwarten konnte. Der Umstand, dass ein bestimmter Reisetermin in die Hurrikansaison fällt habe für einen durchschnittlichen idR eher sicherheitsorientierten Pauschalreisekunden in vielen Fällen auswahlentscheidende Bedeutung, wohingegen kein legitimes Interesse des Veranstalters am Unterbleiben der Aufklärung nicht erkennbar sei. Mangels eines ausreichend deutlichen Hinweises im Reisekatalog wäre daher im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärungspflicht eine Information durch die Reisebüromitarbeiterin erforderlich gewesen.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hätten der Kläger und seine Lebensgefährtin bei pflichtgemäßem Verhalten des Veranstalters ein anderes - wettermäßig sicheres - Urlaubsziel gewählt.
Dementsprechend seien die Telefonkosten als Vermögensschaden zu ersetzen, weil diese nicht angefallen wären, wenn der Kläger und seine Lebensgefährtin aufgrund einer korrekten Information ein anderes Reiseziel gewählt hätten.
Aber auch der Zuspruch von Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude sei dem Grunde und der Höhe nach berechtigt. Die Beklagte habe zweifellos einen erheblichen Teil der vertraglichen Leistung nicht erbracht.
Erfolge die Schädigung wie im vorliegenden Fall durch ein Unterlassen, so sei Kausalität dann anzunehmen, wenn die Vornahme einer bestimmten aktiven Handlung das Eintreten des Erfolges verhindert hätte. Da die Kläger bei einer entsprechenden Information ein anderes Reiseziel gewählt hätten, hätte dies zwar nicht zur mangelfreien Erfüllung des tatsächlich geschlossenen Vertrages geführt, wohl aber zum Abschluss eines anderen Vertrages, der denselben Zweck erfüllt hätte. Die Pflichtverletzung sei daher im konkreten Fall kausal für den Entgang der Urlaubsfreude.
Nach der Wertung des Gesetzgebers sei der Erholungswert eines Urlaubes von solcher Bedeutung, dass dessen Beeinträchtigungen bei vorwerfbarem Verhalten des Reiseveranstalters auch immateriellen Schadenersatz rechtfertige. § 31e Abs 3 KSchG erlaube daher - Kausalität vorausgesetzt - auch keine Differenzierung zwischen Verletzung vertraglicher und vorvertraglicher Pflichten. Für den Reisenden sei unerheblich, ob sich eine Gefahr verwirkliche, vor der er nicht gewarnt wurde oder ob der Entgang der Urlaubfreude (unmittelbar) durch ein dem Veranstalter zurechenbares Fehlverhalten verursacht werde. Eine prinzipielle Unterscheidung bei den Rechtsfolgen sei daher nicht gerechtfertigt. Eine Begrenzung auf das Erfüllungsinteresse sei daher nicht vorzunehmen. Der Reiseveranstalter hafte daher auch dann für entgangene Urlaubsfreude, wenn sich eine Gefahr verwirkliche, über deren Bestehen er den Kunden vor Abschluss des Reisevertrages hätte aufklären müssen.
Auch die Höhe des - an den Schmerzengeldsätzen für leichte Schmerzen orientierten - Schadeneratzanspruches von € 1200,00 pro Person sei nicht zu beanstanden. Es sei zwar ein eher geringer Grad an Verschulden anzunehmen. Der Mangel führte jedoch bei einem hochpreisigen Reisevorhaben zu einem völligen Entfall des Erholgungswertes für 11 Tage. Darüber hinaus hätten der Kläger und seine Lebensgefährtin nach den Feststellungen beträchtliche Unannehmlichkeiten und Ängste auszustehen gehabt; der Urlaub sei nicht nur nutzlos, sondern bewirkte geradezu das Gegenteil der damit angestrebten Erholung.
OGH 29.9.2009, 4 Ob 130/09k