Das HG Wien ging von einer gröblichen Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB infolge des auffallenden Missverhältnisses der Rechtspositionen von Fluglinie und Kunden aus und konnte auch keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennen, weil der Fluglinie durch den Nichtantritt eines Fluges kein Schaden entstehe. Ebenso verneinte das HG Wien ein "vertragswidriges Verhalten" des Kunden, das eine "Vertragsstrafe" rechtfertigen würde.
Dem Verfahren lag der Fall zu grunde, dass der Kläger für sich und seine Familie mittels Internetbuchung bei der beklagten Fluglinie einen Hin- und Rückflug nach bzw von Madrid gebucht hatte. Der Kläger und seine Familie verpassten den Hinflug. Unter Hinweis auf Ihre Allgemeinen Tarifbestimmungen verweigerte die Fluglinie in der Folge den Rückflug. Der Kläger musste daraufhin den Retourflug neu buchen und bezahlen. Der Kläger begehrte daraufhin die Mehrkosten für den Ersatzflug aus dem Titel des Schadenersatzes und bekam Recht.
HG Wien 1. 3. 2010, 1 R 197/09f
Das HG Wien legte seiner Entscheidung die deutsche Rsp zu Grunde, so zB die Entscheidungen des Amtsgerichts Köln 119 C 353/06 sowie des Amtsgerichts Erding 4 C 129/07.
Zu beachten ist aber auch - wie auch LexisNexis Online mitteilt - die Entscheidung des OLG Köln vom 31.7.2009, 6 U 224/08. Nach dem OLG Köln stellt eine derartige Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine unangemessene Benachteiligung des Flugkunden dar. Das Flugunternehmen habe ein berechtigtes Interesse, ein Unterlaufen seiner Tarifstruktur etwa durch Cross Border Selling oder Cross Ticketing zu verhindern. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; soweit ersichtlich, liegt noch keine Entscheidung des BGH vor.