Im Einzelnen handelt es sich dabei etwa um Regelungen zur Vergütung bei Abwesenheit der BewohnerInnen, die gesetzlich vorgesehen ist, zumeist aber nur in unzureichender Höhe gewährt wird.
Die vertraglich vereinbarte Preisgleitklausel ist zu unbestimmt formuliert, die Kündigungsmöglichkeiten für den Heimbetreiber gehen über das vom Heimvertragsgesetz Erlaubte hinaus, ein im Vertrag vereinbartes Benützungsentgelt für die Räumlichkeiten auch nach dem Tod der BewohnerInnen qualifizierten die Gerichte ebenso als intransparent.
Die vereinbarte Räumungspauschale wurde als gröblich benachteiligend gewertet, weil diese in beträchtlicher Höhe verrechnet werden sollte, auch wenn die BewohnerInnen beispielsweise nur Kleidung und Toiletteartikel hinterließen.
Zum jederzeitigen Betretungsrecht der Zimmer seitens des Heimpersonals aus wichtigem Grund meinte der OGH, dass es die Achtung der Privatsphäre der BewohnerInnen gebiete, die berechtigten Bewohnerinteressen angemessen zu berücksichtigen, wenn derart wichtige Gründe vorliegen sollten (unter Verweis auf § 8 Abs 2 MRG).
Die Verpflichtung zur Räumung von Doppelappartements, wenn einer der beiden BewohnerInnen z.B. verstirbt, erachteten die Gerichte als gröblich benachteiligend, bzw. als unzulässige Leistungsänderung, weil nicht gewährleistet werde, dass ein gleichwertiges Einzelzimmer zur Verfügung steht.
Die Klausel, mit der sich der Heimbetreiber die Änderung der Verträge mehr oder weniger einseitig vorbehielt, sowie die Möglichkeit zur einseitigen Änderung des Leistungsangebots und die gesonderte Verrechnung der Wäschepflege, sowie die Vereinbarung einer einmaligen Vertragserrichtungsgebühr sind nun ebenfalls zu unterlassen.
OGH, 24.2.2010, 3 Ob 268/09x
OLG Wien, 28.7.2009, 4 R 22/09y
HG Wien, 22.10.2008, 18 Cg 174/07p
Klagevertreter: Mag.Nikolaus Weiser, RA in Wien