Offenbar wollte das Unternehmen die Verbandsklage nicht bekämpfen, weswegen ein Versäumungsurteil erging. Das Unternehmen darf daher in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klauseln bzw sinngleiche Klauseln nicht mehr verwenden oder sich in bestehenden Verträgen nicht mehr darauf berufen:
1. Die Betreuerin nimmt zur Kenntnis, dass das Abwerben der durch den gegenständlichen Vertrag vermittelten zu betreuenden Person zu unterlassen ist. Die Betreuerin verpflichtet sich darüber hinaus, während des aufrechten Vertragsverhältnisses sowie innerhalb von 9 Monaten nach dessen Beendigung weder durch sie noch durch Personen in ihrem Auftrag die durch den gegenständlichen Vertrag vermittelte zu betreuende Person abzuwerben oder unter Umgehung von Rodlauer24 zu betreuen. 2. Im Falle eines Verstoßes gegen dieses Abwerbe- und Beschäftigungsverbot wird eine Vertragsstrafe in Höhe von € 450,- pro auch nur begonnenen Monat fällig. Dies unter der weiteren Voraussetzung, dass der Vermittlungsvertrag entweder noch aufrecht ist oder von der Betreuerin gekündigt worden ist, ohne dass für die Kündigung ein wichtiger, auf Seiten von Rodlauer24 liegender Grund vorhanden ist.
2. Die Betreuerin hat die Interessen der zu betreuenden Person umfassend zu wahren und ist zur Verschwiegenheit über alle Umstände, die ihr im Rahmen ihrer Betreuungstätigkeit zur Kenntnis gelangt sind, gegenüber Außenstehenden verpflichtet. Da Verletzungen der Verschwiegenheit unmittelbar auf Rodlauer24 durchschlagen, den wirtschaftlichen Ruf und das Ansehen von Rodlauer24 schädigen, ist im Falle eines schuldhaften Verstoßes gegen diese Verschwiegenheitspflicht eine Vertragsstrafe in Höhe von € 300,- zuzüglich 20% Umsatzsteuer zu bezahlen.
3. Für die in den obigen Punkten dieses Vertrages genannten Leistungen wird ein Entgelt gemäß Angebot inkl. MwSt, pro Betreuungstag vereinbart.
4. Für die Vermittlung der ersten beiden Betreuerinnen wird jeweils eine Vermittlungsgebühr in der Höhe von € 284,- zzgl. MwSt, verrechnet.
Das Urteil ist rechtskräftig.
HG Wien, 03.08.2022, 16 Cg 23/22i
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien