Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien geht davon aus, dass der Hersteller des "Beddy Bear" nach dem Produkthaftungsgesetz für die Verbrennungen haftet.
Grundlage dafür sind die Ausführungen des beauftragten Sachverständigen. Dieser stellte fest, dass die Außentemperatur des Bären noch nach Entnahme aus der Mikrowelle bis auf maximal 58 Grad Celsius ansteigen kann.