Die Bank Austria hatte im Jahr 2005 Bankschuldverschreibungen "Callable Snowball Floater" herausgegeben. Diese waren mit einem Fixzinssatz im ersten Jahr ausgestattet, die restlichen 7 Jahre mit einem variablen Zinssatz invers an den 6-Monats-Euribor gekoppelt.
Nach den Geschäftsbedingungen zu diesem Produkt konnte die Bank das Produkt bereits nach einem Jahr kündigen, während der Anleger bis zum Ende der Laufzeit kein Kündigungsrecht besaß.
Der VKI bekämpfte im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums zum einen die komplex formulierte Zinsanpassungsklausel, zum anderen das einseitige Kündigungsrecht.
Das Erstgericht hatte sowohl die Verwendung der Verzinsungs- als auch der Kündigungsklausel für unzulässig betrachtet.
Das Berufungsgericht sah hingegen nur das einseitige Kündigungsrecht der Bank als gröblich benachteiligend und daher gesetzwidrig an.
Nun schloss sich der OGH der Ansicht des Berufungsgerichtes an, und entschied sinngleich dem jüngst gegen die Erste Bank ergangenen Urteil: Demnach ist die Zinsgleitklausel, wenn sie auch relativ komplex gestaltet und an den sog 6-Monats-Euribor gekoppelt sei, nicht intransparent iSd Konsumentenschutzgesetzes. Wohl aber ist die einseitige Kündigungsmöglichkeit der Bank gröblich benachteiligend und gesetzwidrig.
Die Bank Austria hatte das Produkt tatsächlich 2009 vorzeitig aufgekündigt. Nun ist der Euribor im Keller - die Kunden würden also wieder ganz gute Zinsen lukrieren können. Daher können die Kunden Schadenersatz von der Bank verlangen, weil diese rechtwidrig gekündigt hat. Der VKI hat die Bank Austria aufgefordert, eine generelle Lösung anzubieten.