Haftungsbeschränkungen: Die Haftung der Bank ist zudem bei leichter Fahrlässigkeit in folgenden Fällen ausgeschlossen: Verzögerungen, Nicht- oder Fehldurchführung von Aufträgen, insbesondere infolge Zweifels an der Identität des Auftraggebers sowie nicht eindeutig formulierten, unvollständigen oder fehlerhaft erteilten Aufträgen; Störungen der und unberechtigte Eingriffe in die zur Auftragsentgegennahme und Weiterleitung verwendeten Kommunikationsmittel/-wege (bei Störungen ist der Kunde verpflichtet, sämtliche andere mögliche Kommunikationsmittel/-wege auszuschöpfen); Systemstörungen und unberechtigte Eingriffe bei der Bank oder bei den zur Durchführung des Auftrages von der Bank benutzten Unternehmen; erfolgte Sperren und Zugriffsbeschränkungen; verspätet, fehlerhaft oder nicht zur Verfügung gestellte Informationen, Kurse, Stück/Kennzahlen; Stammdaten oder Research-Daten; verspätete, fehlerhaft oder nicht erteilte Informationen über Auftragsdurchführungen und -stornierungen; fehlerhaft, verspätet oder nicht durchgeführte Zwangsverwertungen. Auch für andere Schäden, welcher Art und Ursache auch immer, insbesondere für entgangenen Gewinn, ist die Haftung der Bank für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Die beklagte Partei, direktanlage.at, hatte eine eingeschränkte (vor allem den zweiten Satze der Klausel betreffende) Unterlassungserklärung abgegeben. Damit bzw mit der Frage der Wiederholungsgefahr hatte sich das Gericht in einem ersten Schritt der rechtlichen Beurteilung auseinanderzusetzen. Diesbezüglich stellte es fest, dass die Klausel nicht (in den ersten und zweiten Satz) teilbar sei, da kein materiell eigenständiger Regelungsbereich bestehe.
Die Klausel bestehe aus zwei Sätzen, wobei im ersten Satz eine demonstrative Aufzählung jener Fälle vorgenommen wird, in welchen die Haftung des Unternehmens für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird. Der zweite Satz enthalte eine generalklauselartige Formulierung, mit welcher die Haftung für leichte Fahrlässigkeit für sämtliche "andere Schäden, welcher Art und Ursache auch immer" ausgeschlossen wird. Eine isolierte Betrachtung der beiden Sätze sei nicht möglich, daher komme eine geltungserhaltende Reduktion bezgl etwaiger teilweiser Zulässigkeit der Bedingungen nicht in betracht. Die Wiederholungsgefahr kann weiters nur durch die vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gem § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung beseitigt werden. Beigefügte Bedingungen oder Einschränkungen dieser Unterlassungserklärung beseitigen die Wiederholungsgefahr daher nicht.
In einem zweiten Schritt prüfte das Landesgericht die Zulässigkeit der Klausel. Zum einen schließt sie nach dem Wortlaut bei konsumentenfeindlichster Auslegung auch die Haftung für Personenschäden bei leicht fahrlässigem Verhalten der beklagten Partei aus und verstößt damit gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG. Zum anderen ist eine generelle Haftungsfreizeichnung für leicht fahrlässig verursachte andere Schäden aus § 6 Abs 1 Z 9 KSchG nach stRspr nicht abzuleiten (RIS-Justiz RS0050109). Dadurch dass die beanstandete Freizeichnung gegenständlich auch Schäden betr der Hauptleistungspflichten der Beklagten beinhaltet (direktanlage.at bietet neben Wertpapierdienstleistungen auch Sparprodukte, Girokonten bzw Anlageberatung an) und in diesem Bereich als Marktführerin ihre AGB als wirtschaftliche Übermacht den Vertragsschlüssen zugrunde legt, ergebe sich eine gröbliche Benachteiligung für den Verbraucher: Der völlige Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit, die wirtschaftliche Übermacht der beklagten Bank, die verdünnte Willensfreiheit der Bankkunden und der Umstand, dass die Haftungsfreizeichnung auch bei der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten zum Tragen kommt, ergibt eine iSd § 879 Abs 3 ABGB vorliegende gröbliche Benachteiligung, so das Landesgericht Salzburg. Eine sachliche Rechtfertigung dieser Benachteiligung sei überdies nicht ersichtlich. Die Klausel ist daher unzulässig.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
LG Salzburg 13.7.2010, 3 Cg 54/10p
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien