An sich wollte der Kläger nur einen Teil seiner Ersparnisse mit höheren Gewinnmöglichkeiten als auf einem Sparbuch veranlagen. Nach dem Studium der Verkaufsbroschüre der beklagten Meinl-Bank ging er davon aus, dass die Zertifikate erheblich sicherer sind als andere Aktien. Deshalb kauft er die MEL-Zertifikate.
Die Informationen in der Verkaufsbroschüre setzten die Investition in ein MEL-Zertifikat gleich mit der Investition in eine Immobilie und waren somit wie die Anpreisung, dass Zertifikat sei eine "sichere Anlage in Zeiten stark schwankender Aktienmärkte", grob irreführend.
Hätte der Kläger gewusst, dass die Möglichkeit von ganz erheblichen Kursverlusten besteht, hätte er weder den ersten Kauf 2005 noch die späteren Nachkäufe getätigt. Er war somit einem Irrtum ausgesetzt.
Alle 3 Instanzen gaben dem Kläger Recht, dass die Werbung der Meinl-Bank in der Verkaufsbroschüre irreführend gewesen ist. Der Kläger ging nämlich davon aus, mittelbar in Immobilien zu investieren, sodass die MEL-Zertifikate nicht den generellen Schwankungen der Aktienmärkte unterliegen.
Die Bank muss ihm nun gegen Erhalt der MEL-Zertifikate den gesamten Kaufpreis rückerstatten.
In diesem Fall ging es nicht um die Irreführungseignung des Verkaufsprospektes im Allgemeinen, sondern um den konkreten Irrtum des Klägers aufgrund dieser Werbebroschüre der Meinl-Bank.