Zum Inhalt

Unlesbare Klausel ist unwirksam: VKI-Erfolg gegen hutchinson

Das OLG Wien gab dem VKI in einer Klage wegen unlesbarer AGB nun auch in bereits 2. Instanz Recht: Erstmals in Österreich wurde eine Klausel aus diesem Grund für unwirksam erklärt.

Der VKI führte im Auftrag des BMASK ein Verbandsklagsverfahren gegen Hutchison 3G Austria GmbH zum Thema Schriftgröße von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

In Originalgrösse präsentierte sich die Klausel wie folgt:

Schon im Urteil der ersten Instanz ging das HG Wien davon aus, dass die gegenständliche Klausel sowie die gesamten AGB Gegenseite aufgrund zu geringer Schriftgröße (rund 5,5pt) und wegen zu geringen Zeilenabstandes kaum lesbar und daher intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG seien.

Diese erstgerichtliche Entscheidung wurde nunmehr vom OLG Wien als Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung bestätigt. Es handelt sich um das erste Urteil in Österreich, in welchem explizit zur Frage, wie klein darf Kleingedrucktes sein bzw. unter welchen Umständen sind AGB unlesbar, klar Stellung bezogen wird.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt  abzuwarten, ob hutchison Revision an den OGH erheben wird.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Kostenpflichtige Hotline für Kund:innen unzulässig

Kostenpflichtige Hotline für Kund:innen unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die PNEUS ONLINE TRADING C.V., die einen Online-Handel mit Autoreifen und Zubehör betreibt und ihre Leistungen über ihre Website www.reifen-pneus-online.at anbietet, weil diese unter der Nummer 0900 120 240 auch für Bestandskund:innen eine kostenpflichtige Kundendienstrufnummer als „Service Hotline“ anbot.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang